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lich sind, aber die Religion nicht wesentlich
betreffen, und zugleich irgend eine Beziehung
auf den Staat und das weltliche Wohl der
Einwoher desselben haben.
Dahin gehoͤren
a) alle Anordnungen uͤber den aͤußern Got-
tesdienst, dessen Ort, Zeit, Zahl ꝛe.
b) Beschraͤnkung oder Aufhebung der nicht
zu den wesentlichen Theilen des Cultus
gehoͤrigen Feyerlichkeiten, Processionen,
Neben-Andachten, Ceremonien, Kreuß-
gänge und Bruderschaften;
c) Errichtung geistlicher Gesellschaften und
sonstiger Institute und Bestimmung ih-
rer Gelübde;
u) organische Bestimmungen über geistliche
Bilbungs-, Verpflegungs= und Straf-
Anstalten;
e) Eintheilung der Dioͤcesen, Decanats-
und Pfarr= Sprengel;
s) alle Gegenstände der Gesundheits= Po-
licey, in soweit diese kirchliche Anstal-
ten mit berühren.
K. 77.
Bey diesen Gegenständen dürfen von der
Kirchen Gewalt ohne Mitwirkung der welt-
lichen Obrigkeit keine einseingen Anordnun-
gen geschehen.
S. 78.
Der Staats-Gewalt steht die Befug-
niß zu, nicht nur von allen Anordnungen
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über diese Gegenstände Einsicht zu nehmen,
sondern auch durch eigne Verordnungen da-
bey alles dasjenige zu hindern, was dem öf-
sentlichen Wohle nachtheilig seyn könnte.
S. 70
Zu außerordentlichen kirchlichen Feyer-
lichkeiten, besonders wenn dieselben an Werk-
tagen gehalten werden wollen, muß allezeit
die specielle Königliche Bewilligung erhohlt
werden.
IV. Absch nit t.
WVon dem Werhältniße verschie-
dener Religions-Gesellschaften
gegencinander.
Erstes Capitel.
Allgemeine Staats-Pflichten der
Kirchen gegeneinander.
C. 80.
Die im Staate bestehenden Religions=
Gesellschaften sind sich wechselseitig gleiche Ach-
tung schuldig; gegen deren Versagung kann
der obrigkeitliche Schutz aufgerufen werden,
der nicht verweigert werden darf; dagegen ist
aber auch keiner eine Selbsthülfe erlaubt.
I. 87.
Jede Kirche kann für ihre Religions"
Handlungen von den Gliedern aller übri-
gen Religions-Partheven vollkommene Si-