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dieß die Vermuthung, daß auch der spaͤter
zum Mitgebrauch gekommenen Gemeinde ein
wirkliches Recht darauf zustehe.
—
So lange eine Gemeinde den Mitge-
brauch nur bittweise hat, muß sie beyh je-
desmaliger Ausuͤbung einer bisher nicht ge-
woͤhnlichen gottesdienstlichen Handlung die
Erlaubniß der Vorsteher dazu nachsuchen.
S. os.
Den im Mitgebrauche einer Kirche ber-
griffenen Gemeinden stehet es jederzeit frey,
durch freywillige Uebereinkunft denselben auf-
zuheben, und das gemeinschaftliche Kirchen-
Vermögen unter Königlicher Genehmigung,
welche durch das Stagts-Ministerium des
Innern eingehohlt werden muß, abzutheilen,
und für sede eine gesonderte gottesdienstliche
Anstalt zu bilden.
§.00.
Auch kann eine solche Abtheilung von
der Staats= Gewalt aus policeylichen oder
administrativen Erwägungen, oder auf An-
suchen der Betheiligten verfügt werden.
5.
Wenn ein Religionstheil keinen eige-
nen Kirchhof besitzt, oder nicht bey der
Theilung des gemeinschaftlichen Kirchen-
Vermägens einen solchen für sich anlegt,
so ist der im Orte befindliche als ein ge-
100.
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meinschaftlicher Begraͤbnißplatz fuͤr saͤmmt-
liche Einwohner des Orts zu betrachten, zu
dessen Anlage und Unterhaltung aber auch
saͤmmtliche Religionsverwandte verhaͤltniß-
maͤßig beytragen muͤssen.
S. 101.
Kein Geistlicher kann gezwungen wer-
den, das Begräbniß eines fremden Reli-
gionsverwandten nach den Feyerlichkeiten
seiner Kirche zu verrichten.
.
Wird derselbe darum ersucht, und er
findet keinen Anstand, dem Begraͤbnisse
beyzuwohnen, so muͤssen ihm auch die da-
fuͤr hergebrachten Gebuͤhren entrichtet werden.
102.
G.
Der Glocken auf den Kirchhoͤfen kann
jede öffentlich ausgenommene Kirchen-Ge-
meinde bey ihren Leichen Feyerlichkeiten ge-
gen Bezahlung der Gebühr sich bedienen.
103.
Dieses allgemeine Staats. Grundgesetz
bestimmt, in Ansehung der Religions= Ver-
hälenisse der verschiedenen Kirchen= Gesell-
schaften, ihre Rechte und Berbindlichkeiten
gegen den Staat, die unverdußerlichen Ma-
jestäterechte des Regenten, und die jedem
Unterthan zugesicherte Gewissensfreyheit und
Religions-Ausübung.