Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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dieß die Vermuthung, daß auch der spaͤter 
zum Mitgebrauch gekommenen Gemeinde ein 
wirkliches Recht darauf zustehe. 
— 
So lange eine Gemeinde den Mitge- 
brauch nur bittweise hat, muß sie beyh je- 
desmaliger Ausuͤbung einer bisher nicht ge- 
woͤhnlichen gottesdienstlichen Handlung die 
Erlaubniß der Vorsteher dazu nachsuchen. 
S. os. 
Den im Mitgebrauche einer Kirche ber- 
griffenen Gemeinden stehet es jederzeit frey, 
durch freywillige Uebereinkunft denselben auf- 
zuheben, und das gemeinschaftliche Kirchen- 
Vermögen unter Königlicher Genehmigung, 
welche durch das Stagts-Ministerium des 
Innern eingehohlt werden muß, abzutheilen, 
und für sede eine gesonderte gottesdienstliche 
Anstalt zu bilden. 
§.00. 
Auch kann eine solche Abtheilung von 
der Staats= Gewalt aus policeylichen oder 
administrativen Erwägungen, oder auf An- 
suchen der Betheiligten verfügt werden. 
5. 
Wenn ein Religionstheil keinen eige- 
nen Kirchhof besitzt, oder nicht bey der 
Theilung des gemeinschaftlichen Kirchen- 
Vermägens einen solchen für sich anlegt, 
so ist der im Orte befindliche als ein ge- 
100. 
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meinschaftlicher Begraͤbnißplatz fuͤr saͤmmt- 
liche Einwohner des Orts zu betrachten, zu 
dessen Anlage und Unterhaltung aber auch 
saͤmmtliche Religionsverwandte verhaͤltniß- 
maͤßig beytragen muͤssen. 
S. 101. 
Kein Geistlicher kann gezwungen wer- 
den, das Begräbniß eines fremden Reli- 
gionsverwandten nach den Feyerlichkeiten 
seiner Kirche zu verrichten. 
. 
Wird derselbe darum ersucht, und er 
findet keinen Anstand, dem Begraͤbnisse 
beyzuwohnen, so muͤssen ihm auch die da- 
fuͤr hergebrachten Gebuͤhren entrichtet werden. 
102. 
G. 
Der Glocken auf den Kirchhoͤfen kann 
jede öffentlich ausgenommene Kirchen-Ge- 
meinde bey ihren Leichen Feyerlichkeiten ge- 
gen Bezahlung der Gebühr sich bedienen. 
103. 
Dieses allgemeine Staats. Grundgesetz 
bestimmt, in Ansehung der Religions= Ver- 
hälenisse der verschiedenen Kirchen= Gesell- 
schaften, ihre Rechte und Berbindlichkeiten 
gegen den Staat, die unverdußerlichen Ma- 
jestäterechte des Regenten, und die jedem 
Unterthan zugesicherte Gewissensfreyheit und 
Religions-Ausübung.
	        
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