Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

180 
Gesetßblat t 
190 
fuͤr das 
König 
reich Baiern. 
  
XI Stück. München, Mittwoch den 1. July 1818. 
  
Inhalt. 
Ediect die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Färsten, Grasen und Herren betref, 
send. 
(Vierte Bepylage zu der Verfassungs= Urkunde des Könlgreichs Balern. Tit. V. 5. z.) 
  
Edict 
die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals 
Reichstaändischen Fürsten, Grafen und Herren 
betreffend. 
J. 
Von den persoͤnlichen Vorzuͤgen, allgemeinen 
Rechten und Verbindlichkeiten der vormaligen 
Reichsstaͤndischen Fuͤrsten, Grafen und Herren. 
G. 1. 
D.. mittelbar gewordenen ehemals Reichs- 
ständischen fürstlichen und gräáflichen Häuser 
behalten die Ebenbürrigkeit in dem bisher 
damit verbundenen Begriffe, und gehbren 
zum hohen Adel. 
. 2. 
Sie behalten den Titel, den sie frü- 
her geführt haben, jedoch mit Weglassung 
aller auf ihre vormaligen Reichsständtschen 
Verhäleniße sich beziehenden Beysätze und 
Wärden. 
  
Sie benennen sich demnach von ihren ur- 
sprünglichen Stammgütern und Herrschaften. 
Der Eerstgebohrne, welcher im Besitze der- 
selben sich befinder, neunt sich zur Untersche#- 
dung von den Nachgebohrnen in öffentrlichen 
Schrifeen und Handlungen, die nicht an den 
Souverain oder an die Königlichen Behörden 
gerichtet werden, Fürst und Herr, auch 
Grafund Herr, mie dem Prädicate „Wirc, 
wogegen sich die Nachgebohrnen nur des i## 
tels eines Fürsten oder eines Grafen zu be- 
dienen haben. 
g. 3. 
Denselben wird ein ihrer Ebenbuͤr- 
tigkeit angemessenes Canzley, Ceremoniel ers 
theilt. In den Ausfertigungen der König- 
lichen Stellen wird im Contexte den Fürsten 
das Prädicat „ber durchlauchtig hochgebohr- 
ne Hetr Fürst;7 und den Grafen „der hochge- 
bohrne Herr Graf“ gegeben werden. In ih' 
ren Schriften, die entweder an den Souverain, 
C(158“)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.