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des einschlaͤgigen Regierungs- Bezirkes mit
Vorbehalt des Recurses an das Ober-Appella-
tions-Gerichr.
Die Ober, Aufsicht über standesherrliche
Vormundschefts-Sachen wird dem König-
lichen Staats," Ministerium der Justiz vor-
behalten, welches zu diesem Ende von der
getrossenen Anordnung einer Vormundschaft
in Kenntniß zu setzen ist.
&. 11.
Die Scandesherren genießen für sich
und ihre Familien die Befreyung von aller
Militaire-Pflichtigkeic.
G. 12.
In den Schlößern, welche sie bewoh-
nen, sollen sie, außer dem Nothfalle, von
der Einquartlerung der Königlichen Truppen
befreyt seyn.
C. 13.
Ihnen ist gestattet, eine Ehren=
wache aus Eingebohrnen, welche dem Sou-
verain den Huldigungs-Eid geleister haben,
und nicht in den Jahren der Milicaire-Dflich-
tigkeit sind, in den Schlößern ihres Wohn-
sites zu halten.
K. 14.
Die Scpandesherren sind berechtigr,
von ihren Beamten einen Dienstes= Eid sich
leisten zu lassen, auch die in ihrem Gebiete
ansäßigen Unterthanen auf Gehorsam und
Erfüllung der denselben gegen ihren Standes-
herrn obliegenden Verbindlichkeiten zu ver-
pflichten, vorbehaltlich der Unterthans-Treue
und des Gehorsams gegen den König und die
Gesetze des Reichs.
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. 15.
Die Siande. sind befugt, jene
Angelegenheiten an die Regierungen aus-
wärtiger Staaten zu bringen, welche sie mit
denselben rücksichtlich lhrer darin befindlichen
Besitzungen und allenfallsigen Lehen: und
Dienstes Verhälenisse zu verhandeln haben.
Sie dürfen jedoch nicht Agenten mit diplo-
matischem Character abordnen.
. 1.
Sie können besondere Anordnungen
und Verfügungen über Gegenstände er-
lassen, welche die Verwaltung ihrer standes-
herrlichen und Elgenthums-Rechte betreffen.
Diese dürfen aber den allgemeinen Gesetzen
nicht entgegen seyn; auch sollen die Formen
der öffentlichen Verwaltung und der öffent-
lichen Anstalten mit den in den übrigen Thei-
len der Monarchie eingeführten in Uebereins
stimmung gebracht werden.
. 17.
Ihnen ist P außer dem im
ganzen Koönigreiche nach der bestehenden Ver-
ordnung zu haltenden Königlichen Gesetz-
und Allgemeinen Intelligenz-Blatt
auch besondere Wcchen-Blätter für ihre
Gebiete einzuführen.
II.
Rechtspfslege.
18.
In den standesherrlichen Gerichts-
Bezirken wird nach den bestehenden Gesetzen
Reche gesprochen.
. 19.
Die Verwaltung der Civil-Gerichts-
barkeit, der willkuͤhrlichen, so wie der