Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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des einschlaͤgigen Regierungs- Bezirkes mit 
Vorbehalt des Recurses an das Ober-Appella- 
tions-Gerichr. 
Die Ober, Aufsicht über standesherrliche 
Vormundschefts-Sachen wird dem König- 
lichen Staats," Ministerium der Justiz vor- 
behalten, welches zu diesem Ende von der 
getrossenen Anordnung einer Vormundschaft 
in Kenntniß zu setzen ist. 
&. 11. 
Die Scandesherren genießen für sich 
und ihre Familien die Befreyung von aller 
Militaire-Pflichtigkeic. 
G. 12. 
In den Schlößern, welche sie bewoh- 
nen, sollen sie, außer dem Nothfalle, von 
der Einquartlerung der Königlichen Truppen 
befreyt seyn. 
C. 13. 
Ihnen ist gestattet, eine Ehren= 
wache aus Eingebohrnen, welche dem Sou- 
verain den Huldigungs-Eid geleister haben, 
und nicht in den Jahren der Milicaire-Dflich- 
tigkeit sind, in den Schlößern ihres Wohn- 
sites zu halten. 
K. 14. 
Die Scpandesherren sind berechtigr, 
von ihren Beamten einen Dienstes= Eid sich 
leisten zu lassen, auch die in ihrem Gebiete 
ansäßigen Unterthanen auf Gehorsam und 
Erfüllung der denselben gegen ihren Standes- 
herrn obliegenden Verbindlichkeiten zu ver- 
pflichten, vorbehaltlich der Unterthans-Treue 
und des Gehorsams gegen den König und die 
Gesetze des Reichs. 
  
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. 15. 
Die Siande. sind befugt, jene 
Angelegenheiten an die Regierungen aus- 
wärtiger Staaten zu bringen, welche sie mit 
denselben rücksichtlich lhrer darin befindlichen 
Besitzungen und allenfallsigen Lehen: und 
Dienstes Verhälenisse zu verhandeln haben. 
Sie dürfen jedoch nicht Agenten mit diplo- 
matischem Character abordnen. 
. 1. 
Sie können besondere Anordnungen 
und Verfügungen über Gegenstände er- 
lassen, welche die Verwaltung ihrer standes- 
herrlichen und Elgenthums-Rechte betreffen. 
Diese dürfen aber den allgemeinen Gesetzen 
nicht entgegen seyn; auch sollen die Formen 
der öffentlichen Verwaltung und der öffent- 
lichen Anstalten mit den in den übrigen Thei- 
len der Monarchie eingeführten in Uebereins 
stimmung gebracht werden. 
. 17. 
Ihnen ist P außer dem im 
ganzen Koönigreiche nach der bestehenden Ver- 
ordnung zu haltenden Königlichen Gesetz- 
und Allgemeinen Intelligenz-Blatt 
auch besondere Wcchen-Blätter für ihre 
Gebiete einzuführen. 
II. 
Rechtspfslege. 
18. 
In den standesherrlichen Gerichts- 
Bezirken wird nach den bestehenden Gesetzen 
Reche gesprochen. 
. 19. 
Die Verwaltung der Civil-Gerichts- 
barkeit, der willkuͤhrlichen, so wie der
	        
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