Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

überhaupe Alles dasjenige im Verfassungs= 
mäßigen Wege einzuleiten und zu verfü- 
gen, was bis zum Schluße der Sitzungen 
zur Erledigung der von Unsern Ministe= 
rien an die Stände gebrachten unaufschieb- 
baren wichtigen Angelegenheiten noch erfor- 
derlich seyn mag. 
München am zosten Juni 1810. 
Maxr. Joseph. 
Ueber die Resultate soll Uns seiner 
Zeie nicht nur ausführlicher Bericht er- 
statcet, sondern damit zugleich der Entwurf 
eines wohlbemessenen Landtags= Abschiedes 
über alle verhandelten Gegenstände, welcher 
sonach bep dem Schluße zu publiciren ist, 
vorgelegt werden. 
Nach dem Befehle Seiner Majestätr des Königs: 
Egid v. Kobe lI.
	        
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