Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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5) Der Erhebungs-Bewilligung einer au- 
Herordentlichen Familiensteuer zur Unter' 
stützung der Haupt: Schuldentilgungs- 
Kasse, während der nächsten drey Finanz- 
Jahre, ertheilen Wir Unsre Sanktion. 
II. Staats! Ausgabe. 
1) Die Ausgaben, nachdem sie von den 
beyden Kammern Verfassungsmäßlg ge- 
prüst worden, sind in das beyliegende 
Finanzgesetz Zisfer IV. aufgenommen. 
2) Wir haben in der vollsten Ueberzeugung, 
daß Unsre eingegangenen Plichten, als 
Glled des deutschen Bundes, und die 
Selbstständigkeic Unsrer Monarchie, die 
für die Armee angesetzte Summe von 
8 Millionen unabweislich erfordern, die- 
selbe in das Finanz-Budget aufnehmen 
lassen; — da aber die zweyte Kammer 
für das Bedürfniß der Armee die Sums 
me von 7,673,000 fl. in der Act als 
zureichend angenommen hat, daß hievon 
6, 700, Ooo fl. für die aktive Armee zu 
bestimmen, und die dermaligen Pensionen 
und überzähligen Offiziere mit 0 79, Oo fl. 
in der Art besonders zu übernehmen wa- 
ren, daß die Heimfälle der Seaats-Kasse 
zu gut gehen; so werden Wir noch auf 
das genaueste untersuchen lassen, ob und 
in wie fern es möglich sey, die Armee 
in dem Stande, in welchem es die Er- 
füllung Unsrer Bundes-Pflichten erfor- 
dert, mit dieser Summe zu erhalten; 
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sollte jedoch dieses nicht erzielt werden 
können, so muͤßten Wir Uns vorbehalten, 
das was zu diesem Zwecke an der bisher 
festgesetzten Summe von 8 Millionen über 
die oben bemerkte Summe noch erforder- 
lich seyn sollte, aus den eigenen Milieär= 
Fonds verwenden zu lassen, indem Unsre 
getreuen Stände nicht gemeint seyn können, 
Uns an der Erfüllung Unsrer bundes- 
mäßigen Verpflichtungen zu hindern. 
3) Wir genehmigen den Antrag in so fern 
sich ein Ueberschuß der Staats= Einnah= 
men wirklich ergiebe: 
a) 15,000 fl. jährlich zur Unterstützung 
der Wittwen und Waisen protestanti- 
scher Geistlichen; hiernächst 
b) 32, od fl. als Vermehrung der Schul- 
Dotation; dann 
c) 24, oo fl. für die drey Landes Univer- 
siräten zu gleichen Theilen, und 
d) 16,o0o fl. zur Verbesserung des Land= 
gestütes, anweisen zu lassen. 
III. Staatsschuld. 
1) Wegen Behandlung des Staats- 
Schuldenwesens, nach den von Unsern ge- * 
treuen Ständen vorgeschlagenen Modisika 
tionen, enthale das allgemeine Schuldeneil- 
gungs, Gese Zisfer V. die von Uns sanktio- 
nirten Bestimmungen. 
2) Wir genehmigen, daß nach dem An- 
trage Unseer Stände der Hauptschulden- 
Tilgungs-Kasse, die disponiblen Koneribu-- 
Cbt')
	        
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