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. 2.
Die Klage kann schriftlich uͤbergeben wer-
den, und alsdann wird unter Mittheilung
derselben ein Termin zur protokollarischen
schluͤßigen Verhandlung bestimmt. Außer-
dem werden nach angemeldeter Klage beyde
heile zur Instruktion der Sache auf einen
Gerichrstag vorgeladen, oder auch, wenn
beyde ohne Ladung vor Gericht erschienen
sind, zur protokollarischen Verhandlung zu-
gelassen.
Die Untergerichte sollen daher, den be-
stehenden Verordnungen gemäß, zur Anbrin=
gung und Verhandlung dieser Rechtssachen
bestimmte Gerichtstage in jeder Woche hal-
ten, auch in den Fällen, wo eine weitere
Handlung, z. B. Aufnahme der Beweise,
Urthells: Verkündung u. dgl. nothwendig ist,
am Schluße des Protokolls den Partheyen den
Termin sogleich ansezen und eröffnen.
K. 3.
Wenn Personen, welche der Rechte niche
kundig sind, ohne Reches= Begystand ihre
Sache verhandeln, so soll der Richter sich
bestreben, daß das Faktum des Sereites, und
dasjenige, was jeder Theil von dem andern
verlangt, vollständig und genau aufgenom-
men, der Screitwunkt richtig gestellt, und
dassenige gebührend aufgeklärt werde, was
zur Entscheidung des Sereltes erfodert wird.
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Ist der Bestimmung des O. 1. zuwider
ein schriftliches Verfahren eingeleitet worden,
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so sollen diejenigen Gerichts, Personen und
Advokaten, welche diese vorschriftswidrige
Verhandlung eingeleitet haben, in eine Geld=
strafe von fünf bis zehn Gulden und in den
Ersatz der dadurch verursachten Kosten und
Schäden ohne Nachsicht verurtheilt werden.
.
Von Fristverlängerungen.
. 5. "
Da bisher mit den Fristoerlängerun-
gen ein gesetzwidriger Mißbrauch getrieben
wurde, so werden die Gerlichte zur steeng-
sten Befolgung der Bestimmungen des Kap.
VI. G. 16. der Gerichtsordnung angewiesen.
Insonderheit soll auf den Grund, daß
der Anwalt mit andern dringenden Arbeiten
beschäftiget oder abwesend sey, oder daß er
erst noch mit der Parthey Rücksprache nehr
men wolle, oder daß seine Parthey sich ver-
reiset habe, eine Fristverlängerung in
der Regel weder nachgesucht, noch ertheilt
werden.
Die zuläßigen Termine werden auf die
bestimmee Zahl von dreyen festgesezt, die Er-
theilung des vierten Termins aber soll nur
ausnahmsweise wegen ganz außerordentlicher
Urfachen, welche vollkommen erwiesen werden
müssen, zuläßig und der vierre präclusiv seyn.
Was von Fristverlängerungen vorgeschrie:
ben ist, kommt auch bey Verlegung der auf
vinen bestimmten Dag angesezten Termine zur
Anwendung. «-