Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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. 2. 
Die Klage kann schriftlich uͤbergeben wer- 
den, und alsdann wird unter Mittheilung 
derselben ein Termin zur protokollarischen 
schluͤßigen Verhandlung bestimmt. Außer- 
dem werden nach angemeldeter Klage beyde 
heile zur Instruktion der Sache auf einen 
Gerichrstag vorgeladen, oder auch, wenn 
beyde ohne Ladung vor Gericht erschienen 
sind, zur protokollarischen Verhandlung zu- 
gelassen. 
Die Untergerichte sollen daher, den be- 
stehenden Verordnungen gemäß, zur Anbrin= 
gung und Verhandlung dieser Rechtssachen 
bestimmte Gerichtstage in jeder Woche hal- 
ten, auch in den Fällen, wo eine weitere 
Handlung, z. B. Aufnahme der Beweise, 
Urthells: Verkündung u. dgl. nothwendig ist, 
am Schluße des Protokolls den Partheyen den 
Termin sogleich ansezen und eröffnen. 
K. 3. 
Wenn Personen, welche der Rechte niche 
kundig sind, ohne Reches= Begystand ihre 
Sache verhandeln, so soll der Richter sich 
bestreben, daß das Faktum des Sereites, und 
dasjenige, was jeder Theil von dem andern 
verlangt, vollständig und genau aufgenom- 
men, der Screitwunkt richtig gestellt, und 
dassenige gebührend aufgeklärt werde, was 
zur Entscheidung des Sereltes erfodert wird. 
- 
Ist der Bestimmung des O. 1. zuwider 
ein schriftliches Verfahren eingeleitet worden, 
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so sollen diejenigen Gerichts, Personen und 
Advokaten, welche diese vorschriftswidrige 
Verhandlung eingeleitet haben, in eine Geld= 
strafe von fünf bis zehn Gulden und in den 
Ersatz der dadurch verursachten Kosten und 
Schäden ohne Nachsicht verurtheilt werden. 
. 
Von Fristverlängerungen. 
. 5. " 
Da bisher mit den Fristoerlängerun- 
gen ein gesetzwidriger Mißbrauch getrieben 
wurde, so werden die Gerlichte zur steeng- 
sten Befolgung der Bestimmungen des Kap. 
VI. G. 16. der Gerichtsordnung angewiesen. 
Insonderheit soll auf den Grund, daß 
der Anwalt mit andern dringenden Arbeiten 
beschäftiget oder abwesend sey, oder daß er 
erst noch mit der Parthey Rücksprache nehr 
men wolle, oder daß seine Parthey sich ver- 
reiset habe, eine Fristverlängerung in 
der Regel weder nachgesucht, noch ertheilt 
werden. 
Die zuläßigen Termine werden auf die 
bestimmee Zahl von dreyen festgesezt, die Er- 
theilung des vierten Termins aber soll nur 
ausnahmsweise wegen ganz außerordentlicher 
Urfachen, welche vollkommen erwiesen werden 
müssen, zuläßig und der vierre präclusiv seyn. 
Was von Fristverlängerungen vorgeschrie: 
ben ist, kommt auch bey Verlegung der auf 
vinen bestimmten Dag angesezten Termine zur 
Anwendung. «-
	        
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