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Gemeinde : Bücher vollgültigen Beweis;
in deren Ermanglung die Rent: und forstamt-
lichen Bücher und Karten, welche auf Verlan-
gen den Gemeinden jedeemal vorzulegen sind.
Auf den Fall eines entstehenden Strei-
tes haben das einschlägige Landgericht, Rent-
amt und Forstamt, nach genommenem Au-
zenschein, und nach Vernehmungider bethei-
ligten Gemeinden, vorerst gutachtlichen Be-
richt mit sachgemäßen Vergleichs: Vorschlä=
hben, an die Kreis-Regierungen, Kammern
des Innern, einzusenden, welche alsdann
in Sachen verfügen, oder, wenn kein Ver-
gleich zu Stande kommt, die Sache an den
geeigneten Justizweg verweisen werden.
4) Die Konkurrenz-Bflichtigkeit der
Miethbewohner und Inleute
verbleibt dieselbe, welche bisher be-
standen hat. Und was
5) die nach §&. 13. des Gemeinde-Edikts
von der Klasse der wirklichen Ge-
meinde-Glieder ausgeschlossenen Be-
siter einzeln er in der Ge-
meinde-Markung gelegener
Grundstücke ohne Wohnhaus und
Wohnsitz in der Gemeinde betrifft,
so beschränkt sich ihre Beytrags-
Pflichtigkeit auf Umlagen, welche für
die Zwecke zur gehörigen Benütung,
zum Schutz, und zur Verwahrung
der Gemeinde-Flur erfoderlich sind.
Art. III.
Befrepte.
Von der Theilnahme an Gemeinde-Um-
lagen sind befrent:
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1) die Standesherren, rücksichtlich ihrer
dermaligen; Besitzungen, wofern sie
nicht Vortheile aus dem Gemeinde=
Verbande ziehen:
a) die nach F. 13. des Gemeinde“Edikes
zu den Gemeinde Gliedern niche
gehörigen Besitzer von nutzbaren Rech-
ten, welche kein eigenes Wohnhaus
in der Gemeinde, und anderwärts ih-
ren Wohnsih haben;
3) das Gemeinde Vermögen, welches
den Bedürfnissen der Gemeinde selbst
unmittelbar gewidmet ist;
das Vermögen der Orts-Stiftun=
gen, wenn ihre eigenen Bedürfnisse
durch den Ertrag ihres Vermögens
nicht gedeckt sind.
Art. IV.
Vorbehalt rücksichtlich der Domini-
kal-Renten-Besitzer.
Die im vorstehenden Arrikel III. Ziffer 2
ausgesprochene Befreyung der Besiher von
nutzbaren Rechten verhindert jedoch nicht,
daß dieselben bey den Umlagen, welche für
den Zweck von Ufer-Versicherungen, zum
Schutze der Gemeinde Flur und Markung
erforderlich sind, nach rechtlichem Herkom-
men, nach Verträgen und besondern Verord=
nungen oder Gesetzen in Konkurrenz gezogen
werden.
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Art. V.
Rücksicht auf Religions-Verhältulsse.
Kein Staats: Bürger ist verbunden, uur
Befriedigung der Bedürfnisse von Klrchen
und Schulen einer Religions-Parthey,