. à4.
An den schuldigen Zöllen und andern
Abgaben hat keine Nachborge statt.
Titel III.
Von den Versicherungs-Maaßregeln.
6G. 28.
Zur Sicherstellung der Zoll= Gefälle wer-
den folgende Mittel angeordnet und vorge-
schrieben:
A. die Abwägung,
B. die Besichtigung,
C. die Verschnürung oder Verstegelung,
D. die Ablage der Zollscheine oder Pol-
leten.
t!
Die Abwägung der Güter tritt ein:
1) Bey den Eintritts-Postirungen:
a) für alle Gegenstände, welche daselbst
zum Consumo behandelt werden, und
nicht schon mit legalen und unverdäch-
tigen Wagzetteln versehen sind;
b) für durchgehende Güter, wenn sie nicht
mit ordentlichen und unverdächtigen
Frachtbriefen versehen sind.
2) Bey den Hallen:
für alle Waaren, welche dort zum Durch-
gange, Consumo oder Auzgange be-
handelt werden.
3) Bey den Ausiritts-Postirungen:
a) für alle Waaren, die daselbst der Aus-
gangsbehandlung unterliegen, und nicht
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schon mit ämtlichen und unbedenklichen,
Waagzetteln begleitet sind;
b) für durchgehende Güter, wenn #
ohne Versicherung oder mit Verlehung
derselben erscheinen.
4) In den Fällen, wo Güter von einem in:
ländischen Orte mit Betretung eines aus-
ländischen Gebietes an einen andern in-
ländischen Ort gehen, bey den Aemtern,
wo sie behandelt werden.
S. z7.
Die äußere Besichtigung und Ab-
zählung der Colli und Fastagen kann und
muß erfolgen:
1) bey den Eintritts-Postirungen in jedem
Falle;
2) bey den Hallen in den Fällen der Auf-
ladung und Abladung;
3) bey den Austritts: Postirungen für alle
Güter, welche unversichert oder unbehan-
delt daselbst erscheinen,
jedoch im ersten und dritten
Falleohne Abladung, in soferne
nicht ein besonderer Verdacht
der Defraudation obwaltet, und
gegen Haftung des Zoll-Perso-
nals für jeden durch Ab= und
Aufpacken sich ergebenden
Schaden.
Die innere Besichtigung kann
und soll nur Plaz greifen:
1) bey den Eintritts Postirungen für alle
Waaren, welche dort zum Confumo be-
handelt, und nicht für den höchsten Zoll-
satz erkläret werden;