Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

. à4. 
An den schuldigen Zöllen und andern 
Abgaben hat keine Nachborge statt. 
Titel III. 
Von den Versicherungs-Maaßregeln. 
6G. 28. 
Zur Sicherstellung der Zoll= Gefälle wer- 
den folgende Mittel angeordnet und vorge- 
schrieben: 
A. die Abwägung, 
B. die Besichtigung, 
C. die Verschnürung oder Verstegelung, 
D. die Ablage der Zollscheine oder Pol- 
leten. 
t! 
Die Abwägung der Güter tritt ein: 
1) Bey den Eintritts-Postirungen: 
a) für alle Gegenstände, welche daselbst 
zum Consumo behandelt werden, und 
nicht schon mit legalen und unverdäch- 
tigen Wagzetteln versehen sind; 
b) für durchgehende Güter, wenn sie nicht 
mit ordentlichen und unverdächtigen 
Frachtbriefen versehen sind. 
2) Bey den Hallen: 
für alle Waaren, welche dort zum Durch- 
gange, Consumo oder Auzgange be- 
handelt werden. 
3) Bey den Ausiritts-Postirungen: 
a) für alle Waaren, die daselbst der Aus- 
gangsbehandlung unterliegen, und nicht 
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schon mit ämtlichen und unbedenklichen, 
Waagzetteln begleitet sind; 
b) für durchgehende Güter, wenn # 
ohne Versicherung oder mit Verlehung 
derselben erscheinen. 
4) In den Fällen, wo Güter von einem in: 
ländischen Orte mit Betretung eines aus- 
ländischen Gebietes an einen andern in- 
ländischen Ort gehen, bey den Aemtern, 
wo sie behandelt werden. 
S. z7. 
Die äußere Besichtigung und Ab- 
zählung der Colli und Fastagen kann und 
muß erfolgen: 
1) bey den Eintritts-Postirungen in jedem 
Falle; 
2) bey den Hallen in den Fällen der Auf- 
ladung und Abladung; 
3) bey den Austritts: Postirungen für alle 
Güter, welche unversichert oder unbehan- 
delt daselbst erscheinen, 
jedoch im ersten und dritten 
Falleohne Abladung, in soferne 
nicht ein besonderer Verdacht 
der Defraudation obwaltet, und 
gegen Haftung des Zoll-Perso- 
nals für jeden durch Ab= und 
Aufpacken sich ergebenden 
Schaden. 
Die innere Besichtigung kann 
und soll nur Plaz greifen: 
1) bey den Eintritts Postirungen für alle 
Waaren, welche dort zum Confumo be- 
handelt, und nicht für den höchsten Zoll- 
satz erkläret werden;
	        
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