Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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J. 
Die äffentliche Verkündung der Einkind- 
schaftungs= Proklame soll in den Kirchen von 
den Kanzeln durch die Pfarrer nicht mehr 
geschehen, und es sind alle dahin sich bezie- 
henden Stellen der fränkischen Landgerichts- 
Ordnung, besonders ist dasjenige, was in 
derselben Theil III. Titel 113.A S. 1. hierüber 
verordnet ist, von nun an aufgehoben. 
II. 
Die öffentliche Bekanntmachung der Ein- 
kindschaftungs-Proklame foll in Zukunft an 
denjenigen Orten, wo die nächsten Freunde 
der einzukindschaftenden Kinder von Vater 
und Mutter, und besonders die Großältern 
von Seite des verstorbenen Ehegenossen woh- 
nen, jedoch nur in nachbestimmter Art ge- 
schehen. 
III. 
Auf dem Lande und in'den Landstädten 
soll 
1) an einem Sonntage nach dem vor= oder 
nachmittägigen Gottesdienste die Gemeinde 
in gewöhnlicher Art zusammen berufen 
werden; 
2) am gewöhnlichen Versammlungs= Platze 
der Gemeinde soll sodann in den Land- 
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städten der Rathsschreiber und in Märkten 
oder Dörfern der Ortsvarstand Das Pro- 
klam öffentlich verlesen; 
3) hierauf soll dasselbe sogleich am NRath- 
oder Gemeindehause öffentlich angeheftet 
werden, acht Tage lang daselbst hängen 
bleiben, und nach deren Verlauf mit dem 
Lom Ratkhsschreiber oder Gemeinde: Vor- 
Estande auszustellenden-Zeugnisse über die 
eschehene öffentliche Verlesung, dann über 
die Affigirung und Refigirung zu den Ge- 
#richts-Akten gebracht werden. 
I. 
In der Kreis-Hauptstadt aber soll das 
Kreis= oder Stadtgericht 
1) die Proklame an #dem zu öffentlichen ge- 
richtlichen Anheftungen bestimmten Orte 
rauf acht Tage anheften= 
2) zugleich den Tag der geschehenen Anhef= 
Stung und die Dauer derselben, damit Je- 
dermann Einstcht nehmen könne, im Kreis- 
Intelligenzblakte bekannt machen, und 
5) die Proklame nach Verlauf dieser Frist 
mit dem über die Affigirung und Refigi- 
rung in gewöhnlicher Art ausgestellten 
Dekumente nebst einem Exemplar derjeni-
	        
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