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J.
Die äffentliche Verkündung der Einkind-
schaftungs= Proklame soll in den Kirchen von
den Kanzeln durch die Pfarrer nicht mehr
geschehen, und es sind alle dahin sich bezie-
henden Stellen der fränkischen Landgerichts-
Ordnung, besonders ist dasjenige, was in
derselben Theil III. Titel 113.A S. 1. hierüber
verordnet ist, von nun an aufgehoben.
II.
Die öffentliche Bekanntmachung der Ein-
kindschaftungs-Proklame foll in Zukunft an
denjenigen Orten, wo die nächsten Freunde
der einzukindschaftenden Kinder von Vater
und Mutter, und besonders die Großältern
von Seite des verstorbenen Ehegenossen woh-
nen, jedoch nur in nachbestimmter Art ge-
schehen.
III.
Auf dem Lande und in'den Landstädten
soll
1) an einem Sonntage nach dem vor= oder
nachmittägigen Gottesdienste die Gemeinde
in gewöhnlicher Art zusammen berufen
werden;
2) am gewöhnlichen Versammlungs= Platze
der Gemeinde soll sodann in den Land-
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städten der Rathsschreiber und in Märkten
oder Dörfern der Ortsvarstand Das Pro-
klam öffentlich verlesen;
3) hierauf soll dasselbe sogleich am NRath-
oder Gemeindehause öffentlich angeheftet
werden, acht Tage lang daselbst hängen
bleiben, und nach deren Verlauf mit dem
Lom Ratkhsschreiber oder Gemeinde: Vor-
Estande auszustellenden-Zeugnisse über die
eschehene öffentliche Verlesung, dann über
die Affigirung und Refigirung zu den Ge-
#richts-Akten gebracht werden.
I.
In der Kreis-Hauptstadt aber soll das
Kreis= oder Stadtgericht
1) die Proklame an #dem zu öffentlichen ge-
richtlichen Anheftungen bestimmten Orte
rauf acht Tage anheften=
2) zugleich den Tag der geschehenen Anhef=
Stung und die Dauer derselben, damit Je-
dermann Einstcht nehmen könne, im Kreis-
Intelligenzblakte bekannt machen, und
5) die Proklame nach Verlauf dieser Frist
mit dem über die Affigirung und Refigi-
rung in gewöhnlicher Art ausgestellten
Dekumente nebst einem Exemplar derjeni-