Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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ges zu beurtheilen; daher geniessen alle an 
demselben Tage in dem Hypothekenbuche ein- 
getragenen Forderungen gleichen Rang, wenn 
nicht durch einen ausdruͤcklichen Vertrag ei- 
ner Hypothek ein bestimmter Rang im Vor- 
aus zugewiesen worden. 
Sollte der Zusammenfluß der zum Ein- 
tragen angemeldeten Forderungen so groß 
seyn, daß das Hypothekenamt diese an Ei: 
nem Tage nicht erledigen kann, so ist das- 
felbe verbunden, für die unerledigten An- 
meldungen sogleich ein besonderes Protokoll 
anzulegen, und in demselben die sämmotli- 
chen Forderungen nach der Ordnung ihrer 
Anmeldung zu bemerken. 
Durch den Eintrag in dieses Prorokoll wird 
den angemelderen Forderungen der Vorzug 
nach dem Anmeldungstage erhalten; hinsicht- 
lich aller jener Hypotheken aber, welche bis zur 
Einführung des gegenwártigen Gesetzes ge- 
richtlich oder außergerichtlich errichtet wurden, 
gelten die Bestimmungen des H. 10. des Ein- 
führungsgesetzes. 
G. 24. 
2) Oeffentlichkeit des Hypotheken- 
buches. 
Jeder Besitzer einer unbeweglichen Sa- 
che, jeder darauf eingetragene Glaͤubiger, 
desgleichen jeder Andere, welcher wegen ei- 
nes mit dem Besibßer oder Gläubiger be- 
stehenden Rechtsverhältnisses ein Interesse 
glaubhaft nachweiset, kann von denjenigen 
Stellen des Hypothekenbuches, worauf sich 
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sein Interesse bezieht, Einstche nehmen, oder 
auch beglaubte Auszüge derselben erlangen. 
Jedem Andern ist ohne Einwilligung 
des Eigenthümers der Sache dle Einsicht 
nicht zu gestatten. 
2. 
Aus dieser Oeffenrlichkeit des Hopothe= 
kenbuches enesteht die Folge, daß jede im 
Vertrauen auf dasselbe vorgenommene Hand- 
lung, soweir sie mit dem Hypothekenwesen 
in Berbindung stehr, in Ansehung desjeni- 
gen, welcher nach den im Hypothekenbuche 
befindlichen Einträgen, und im guten Glau- 
ben gehandelt hat, alle jene rechtlichen Wir- 
kungen hervorbringt, welche der Handlung 
nach jenen Einträgen angemessen sind. 
Auch känn Niemand die Unwissenheit 
dessen, was im Hypothekenbuche eingetragen 
ist, zu seinem Vortheile anführen. ’ 
Wer hierdurch einen Schaden leidet, dem 
bleibt bloß der persoͤnliche Ruͤckanspruch auf 
Schadensersatz wider denjenigen vorbehal- 
ten, der hiezu nach den Gesetzen verbun- 
ben ist. 
. 26. 
Diesen Bestimmungen (§. 25.) gemdß 
kann insonderheit: 
1) für Forderungen an denjenigen, wel- 
chendas Hypothekenbuch als dermall- 
gen Eigenthümer benennt, eine Hypos 
thek gültig eingetragen werden, wenn 
er auch die Sache veräußert, oder einem 
andern übergeben hatte. Der neue Ei- 
genthümre, welcher seinen Besitztitel 
miche eintragen ließ, muß diese Hypo-
	        
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