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g. 52.
Werden blos rückständige Zinsen eines
tim Hopothekenbuche eingetragenen Capitals
von den letzten zwei Jahren gefordert, so
ist auf die schrifelich oder mündlich ange-
brachte, sedoch entweder mit dem Hypothe-
kenbriefe oder mit einem beglaubigten Aus-
zuge aus dem Hypothekenbuche bescheinigte
Klage dem Schuldner auszutragen, den ge-
forderten Rückstand binnen acht Tagen bei
Vermeldung der Erecution zu zjahlen. Der
Schuldner darf mit keiner Einrede gehört
werden, welche er nicht auf der Stelle durch
Urkunden beweisen kann. Auf weiteres An-
rufen des Gldubigers wird, im Mangel einer
solchen Einrede, sofort mit der Erecmion
verfahren. Diese kann in keinem Falle durch
ein Rechtemittel aufgehalten werden; dem
Schuldner bleibt jedoch nach geschehener
Jahlung die Rechtsverfolgung vorbehalten.
Hinsichtlich älterer Zinsrückstände bleibt
es bei den Vorschriften der Proceßordnung.
&. 58.
Der Gläubiger kann eine durch Hypo-
thek versicherte Forderung mit dem Hypo-
thekrechte einem Andern ganz oder theilweise
abtreten. Die in verschiedenen Gebiersthei-
len des Königreichec bisher bestandenen Ver-
bote eder Beschränkungen der Cession der
Forderung eines Juden an einen Christen
sind hinsichtlich der eingetragenen Hypothe=
ken andurch ausgehoben.
Der Gläubiger kann auch eine durch Ho-
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pothek versicherte Forderung einem Andern
in dem Hypothekenbuche verpfänden.
Die Verpfändung erlangt dadurch alle
rechtlichen Wirkungen, welche nach den G.
W 25. und 26. aus der Oessentlichkeic des
Hypothekenbuches entspringen. Jedoch kann
der Schuldner den Pfandinhaber, ohne Zu-
lehung des Verxfänders, nicht bezahlen.
k4. 54.
5) in Ansehung des dileten Be-
sitzers.
Das Gut, worguf eine Hopothek einge-
tragen ist, haftet dem Gldubiger für seine
Befriedigung auch alsdann, wenn es sich in
den Händen eines andern Besitzers befindet,
und dieser ist, selbst im Falle eines redlichen
Besitzes, verbunden, die Sypothekforde-
rung, so weit sie dem §. A2. gemäß auf der
Sache hafter, zu bezahlen, oder dem Glaͤu-
biger das hypothecirte Gut abzutreten, damit
er aus den Früchten oder der Substanz der
Sache befriedigt werde.
. 5
Für die im Hypothekenbuche vorgemerk-
ten Forderungen hafter der dritte Besitzer tie
für eingetragene Hopotheken; die Forderung
aber kann gegen denselben erst dann geltend
gemacht werden, wenn das Recht des Gläu-
bigers auf die Hypothek außer Zweifel ge-
setzt ist, und deren wirklicher Eintragung kein
rechtliches Hinderniß mehr im Wege steht.
. 56.
Die Haftung des dritten redlichen Be-
sitzers fuͤt saͤmmtliche eingetragene Hypothe-