Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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g. 52. 
Werden blos rückständige Zinsen eines 
tim Hopothekenbuche eingetragenen Capitals 
von den letzten zwei Jahren gefordert, so 
ist auf die schrifelich oder mündlich ange- 
brachte, sedoch entweder mit dem Hypothe- 
kenbriefe oder mit einem beglaubigten Aus- 
zuge aus dem Hypothekenbuche bescheinigte 
Klage dem Schuldner auszutragen, den ge- 
forderten Rückstand binnen acht Tagen bei 
Vermeldung der Erecution zu zjahlen. Der 
Schuldner darf mit keiner Einrede gehört 
werden, welche er nicht auf der Stelle durch 
Urkunden beweisen kann. Auf weiteres An- 
rufen des Gldubigers wird, im Mangel einer 
solchen Einrede, sofort mit der Erecmion 
verfahren. Diese kann in keinem Falle durch 
ein Rechtemittel aufgehalten werden; dem 
Schuldner bleibt jedoch nach geschehener 
Jahlung die Rechtsverfolgung vorbehalten. 
Hinsichtlich älterer Zinsrückstände bleibt 
es bei den Vorschriften der Proceßordnung. 
&. 58. 
Der Gläubiger kann eine durch Hypo- 
thek versicherte Forderung mit dem Hypo- 
thekrechte einem Andern ganz oder theilweise 
abtreten. Die in verschiedenen Gebiersthei- 
len des Königreichec bisher bestandenen Ver- 
bote eder Beschränkungen der Cession der 
Forderung eines Juden an einen Christen 
sind hinsichtlich der eingetragenen Hypothe= 
ken andurch ausgehoben. 
Der Gläubiger kann auch eine durch Ho- 
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pothek versicherte Forderung einem Andern 
in dem Hypothekenbuche verpfänden. 
Die Verpfändung erlangt dadurch alle 
rechtlichen Wirkungen, welche nach den G. 
W 25. und 26. aus der Oessentlichkeic des 
Hypothekenbuches entspringen. Jedoch kann 
der Schuldner den Pfandinhaber, ohne Zu- 
lehung des Verxfänders, nicht bezahlen. 
k4. 54. 
5) in Ansehung des dileten Be- 
sitzers. 
Das Gut, worguf eine Hopothek einge- 
tragen ist, haftet dem Gldubiger für seine 
Befriedigung auch alsdann, wenn es sich in 
den Händen eines andern Besitzers befindet, 
und dieser ist, selbst im Falle eines redlichen 
Besitzes, verbunden, die Sypothekforde- 
rung, so weit sie dem §. A2. gemäß auf der 
Sache hafter, zu bezahlen, oder dem Glaͤu- 
biger das hypothecirte Gut abzutreten, damit 
er aus den Früchten oder der Substanz der 
Sache befriedigt werde. 
. 5 
Für die im Hypothekenbuche vorgemerk- 
ten Forderungen hafter der dritte Besitzer tie 
für eingetragene Hopotheken; die Forderung 
aber kann gegen denselben erst dann geltend 
gemacht werden, wenn das Recht des Gläu- 
bigers auf die Hypothek außer Zweifel ge- 
setzt ist, und deren wirklicher Eintragung kein 
rechtliches Hinderniß mehr im Wege steht. 
. 56. 
Die Haftung des dritten redlichen Be- 
sitzers fuͤt saͤmmtliche eingetragene Hypothe-
	        
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