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oder theilweise ihre Zahlung verlangen,
Auch ist der Bedacht zu vehmen, daß von
solchen Forderungen die Zinsen aus dem Ue-
berschuß an Früchren und Renten der hypo-
thecirten Sache zur Verfallzeit richtig be-
blt werden.
.
VIII. Von Erlöschung der Hypotheken.
Die Hypothek erlischt:
H durch Ablauf det Zeit, auf welche sie
bestellt war;
2) dürch Unzutanglichkeit des Vermoͤgens
des Schuldners bei verspaͤteter Eintra-
gung;
5) durch den Unkergang der Sache;
4) durch Entsagung des Gläubigers:
5) durch Tilgung der Schuld;
6) durch den unfreiwilligen Verkauf der
Sache;
4) durch Amore#isirung der Forderung.
. 72.
1) durch Ablauf der bestimmten
Zeit.
Wmrde eine Hypothek nur auf eine be-
Kimmte Zeit eingetragen, so ist dieselbe mit
Ablauf der Zeit erloschen.
In wie ferne der Gläubiger aus einer
auf bestimmte Zeit beschränkten Camion und
das# bestellten Hypothek den Böürgen wegen
des Schadens belangen känne, welcher wäh=
vend der Cautionsleistung entstanden ist, muß
nach den Bestimmungen der Cicilgesetze uber
Bürgschaften beurtheilt werden.
K 73.
2) wegen verspéteter Eintragung.
Mir dem Eintritte und der gehörigen Be-
kanntmachung des gerichtlichen Verbots an
das Hypothekenamr, welches dasselbe an dem
gehörigen Orre einzuschrriben hat, sollen we-
der Eintragungen noch Vormerkungen in
das Hypothekenbuch mehr statt haben.
§. 74.
Wurde aber eine Forderung unrer den
Hypocheken vor der im G. 73. bestimmten
Zeit vorgemerke, so behadle ste alle rerhtki-
chen Wirkungen, wenn nachher, wäre es
auch erst im Conkursverfahren, das Recht auf
die Hypothek dargerhan wird.
. 75.
Rach dem Antritte elner Erbschaft mit
der Rechtswohlthat des Inventars, kann we-
gen Schulden einer Erbschaft auf die zu der-
selben gehörigen Immobilien eine Hypothek
jum Nachtheile der übrigen Erbschaftsgläu-
biger nicht mehr eingerragen werden; wre
sie aber dennoch eingetragen worden, so ver-
liert se in Ansehung der Erbschaftsgläubiger
alle Wirkung, wenn die Erbschaftsmasse zu
Befriedigung sämmtlicher Gläubiger nicht
hinreicht.
&. 76.
5) durch Untergang der Sache.
Durch den Unrergang der Sache erlischt
die darauf erworbene Hypothek; sle lebe jedoch
mit Wiederherstellung derselben Kraft des
Geseßes wieder auf.
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