Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

Bei Abbrennung eines Gebaͤudes sind 
die Hypothekglaͤubiger nicht berechtigt, sich 
an das dafür aus der Brandversichecungsge- 
sellschaft zu empfangende Geld zu halten; 
sedoch geht ihr Hypothekrecht auf das neu 
qufzuführende Gebäude über. 
S. 77.“ 
Die Umwandlung eines Grundstäcks, 
#oder die Veränderung der Form und Gestalt 
einer unbeweglichen Sache bringt an den da, 
rauf hafrenden Hypatheken keine Verän= 
derung hervor. 
§. 75. 
Ob und wie ferne durch die Trennung 
eines Pertinenzstückes vom Hauptgute die 
Hypotheken hinsichtlich der getrennten Stücke 
erlöschen, ist oben O. 35. bis 58. bestimmt. 
§. 70. 
4) durch Entsagung des Gläu- 
bigers. 
Der Gläubiger kann auf die erworbene 
Hyppothek verzichten; ein solcher Verzicht 
hebt für sich allein das Recht auf die per- 
sönliche Forderung nicht auf. Die Einwil: 
ligung des Gläubigers in die Veräußcrung 
der Sache, oder in die Bestellung einer neuen 
Hprorhek auf dieselbe, ist für einen Ver- 
zicht auf die Hypothek nicht zu achten. 
. 80. 
*5)durch Tilgung des Ansoruchs. 
Wird der Anspeuch, für welchen die Hyr 
pothek eingetragen ist, ganz oder zum Theil 
50 
getilat, so erlischt auch in glelchem Verhäl= 
niß bie Hypothek. 
S. 381. 
unfreiwilligen gericht- 
lichen Verkauf, 
Wird eine Sache im Conkurse, oder im 
Wege der Ercention ducch öffentliche Ver- 
steigerung verkauft, so geht si sie auf den Kau, 
fer frei von allen Hypotheken über, welche 
nicht als fortbestehend auf ihn überwiesen 
worden sind. 
Das Gericht hat dafuͤr zu sorgen, daß 
die Hypothekglaͤubiger aus dem Kaufopreise 
nach gesetzlicher Ordnung befriedigt, oder 
die noch nicht fälligen Jorderungen auf der 
Sache belassen, oder nach Uebereinkunft 
der Betheiligten auf andere Weise versichert 
werden. 
6) durch 
. 82. 
7) durch Amortisitung der For— 
derung. 
Wenn bei einer im Hypochekenbuche ein- 
getragenen oder vorgemerkten Forderung die 
Nachferschungen nach dem rechtmäßigen In 
haber fruchtlos geblieben, und vom Tage 
der letern auf diese Forderung sich bezies 
henden Handlung an gerechnet, dreißig Jahre 
verstrichen sind, so kann der Brützer der 
hopothecirten Sache verlangen, daß der- 
jenige, welcher auf die Forderung ein Reche 
zu haben glaubt, zur Anmeldung innerhalb 
sechs Monaten bei Verlust desselben vor 
Gericht öffentlich vorgeladen werde.
	        
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