Bei Abbrennung eines Gebaͤudes sind
die Hypothekglaͤubiger nicht berechtigt, sich
an das dafür aus der Brandversichecungsge-
sellschaft zu empfangende Geld zu halten;
sedoch geht ihr Hypothekrecht auf das neu
qufzuführende Gebäude über.
S. 77.“
Die Umwandlung eines Grundstäcks,
#oder die Veränderung der Form und Gestalt
einer unbeweglichen Sache bringt an den da,
rauf hafrenden Hypatheken keine Verän=
derung hervor.
§. 75.
Ob und wie ferne durch die Trennung
eines Pertinenzstückes vom Hauptgute die
Hypotheken hinsichtlich der getrennten Stücke
erlöschen, ist oben O. 35. bis 58. bestimmt.
§. 70.
4) durch Entsagung des Gläu-
bigers.
Der Gläubiger kann auf die erworbene
Hyppothek verzichten; ein solcher Verzicht
hebt für sich allein das Recht auf die per-
sönliche Forderung nicht auf. Die Einwil:
ligung des Gläubigers in die Veräußcrung
der Sache, oder in die Bestellung einer neuen
Hprorhek auf dieselbe, ist für einen Ver-
zicht auf die Hypothek nicht zu achten.
. 80.
*5)durch Tilgung des Ansoruchs.
Wird der Anspeuch, für welchen die Hyr
pothek eingetragen ist, ganz oder zum Theil
50
getilat, so erlischt auch in glelchem Verhäl=
niß bie Hypothek.
S. 381.
unfreiwilligen gericht-
lichen Verkauf,
Wird eine Sache im Conkurse, oder im
Wege der Ercention ducch öffentliche Ver-
steigerung verkauft, so geht si sie auf den Kau,
fer frei von allen Hypotheken über, welche
nicht als fortbestehend auf ihn überwiesen
worden sind.
Das Gericht hat dafuͤr zu sorgen, daß
die Hypothekglaͤubiger aus dem Kaufopreise
nach gesetzlicher Ordnung befriedigt, oder
die noch nicht fälligen Jorderungen auf der
Sache belassen, oder nach Uebereinkunft
der Betheiligten auf andere Weise versichert
werden.
6) durch
. 82.
7) durch Amortisitung der For—
derung.
Wenn bei einer im Hypochekenbuche ein-
getragenen oder vorgemerkten Forderung die
Nachferschungen nach dem rechtmäßigen In
haber fruchtlos geblieben, und vom Tage
der letern auf diese Forderung sich bezies
henden Handlung an gerechnet, dreißig Jahre
verstrichen sind, so kann der Brützer der
hopothecirten Sache verlangen, daß der-
jenige, welcher auf die Forderung ein Reche
zu haben glaubt, zur Anmeldung innerhalb
sechs Monaten bei Verlust desselben vor
Gericht öffentlich vorgeladen werde.