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Dritter Abschnitt.
Von der Oberaufsicht des Staates.
Art. 162.
Das Oberaussichtsrecht des Staates über die Verwaltung der Gemeindeangelegen-
heiten wird für die Städte durch die Landesregierung, für das platte Land zunächst durch
den Landesausschuß ausgeübt.
153.
Dasselbe erstreckt sich darauf, bah' bon den Gemeinden und ihren Organen Ueber-
schreitungen ihrer Besugnisse zum Nachtheile des Staates oder zur Beeinträchtigung der
staatsbürgerlichen oder Privat-Rechte Einzelner nicht vorgenommen, daß rücksichtlich der
Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des Gemeindevermögens und der
Ortspolizei, die Gesebe gehörig befolgt und von den Gemeinden die ihnen obliegenden
öffentlichen Verpflichtungen erfüllt werden.
Art. 154.
Die Landesregierung bez. der Landesausschuß ist diejenige Behörde, welche über
alle Beschwerden und Berusungen in Gemeindeangelegenheiten, mögen sie gegen Gemeinde-
beamte oder gegen Entschließungen der Gemeindebehörden oder der Gemeindeversammlung
von Seiten der Betheiligten erhoben werden, die nächste Entscheidung zu ertheilen hat.
Art. 155.
Von der Genehmigung der Landesregierung bezüglich des Landesausschusses ist
die Göltigkeit gefaßter Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderathes in
folgenden Fällen bedingt:
1) bei Veräußerung von Gemeinde-Grundbesitzungen oder diesen gleichstehenden
Gerechtsamen, mit Einschluß der Beslellung dinglicher Rechte an denselben;
2) bei hen ung von Gemeindegütern, Gemeindenuhungen oder Kassenũber-
schüssen
3) bei Aufnahme von Auleihen, welche eine Vermehrung der Gemeindeschulden
herbeiführen, also nicht zur Abstoßung schon bestehender Darlehnsschulden
Vemacht erdenn und nicht zu den Schulden der laufenden Verwaltung
gehören (Art. 133).
Art. 156.
Die Landesregicrung bez. der Landesausschuß sind, um sich die Ueberzeugung
zu verschaffen, daß die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Gesetzen gemäß
gehandhabt, der Haushalt ordnungsmäßig geführt und die Obliegenheiten der Gemeinde
überall erfüllt werden, berechtigt, Nachweisungen über den Haushalt der Gemeinden,
namentlich über die Einhaltung der Schuldentilgungs-Pläne und der Voranschläge, über
Vewirthschaftung der Gemeindewaldungen, üiber die Geschäftsführung der Gemeindevorstände
und Gemeinderäthe, sowie über Erfüllung der Gemeindeobliegenheiten z. B. in Bezug auf
die Armenversorgung zu verlangen.