Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

ter des Wohnorts unterrichtet werden. 
Ferner sind der Vormund, so wie der 
Mebcurernund einer minderjaͤhrigen 
Braut, und die vormundschaftliche Be- 
hoͤrde bei eigener Haftung verbunden, 
den Cintrag in das Hypothekenbuch auf 
das Vermögen des Bräuigams für 
das Heirathsgur und alle der Nutnies- 
fun3 oder der Administration des Ehe- 
manne überlassene Illaten zu besorgen. 
5)) Endlich sind befuge, die Eintragung 
einer Hyporhek im Namen eines An- 
dern zu verlangen, die Gerichte in allen 
übrigen, außer den ad 3. bemerkten 
Fällen, wo das Gesetz denselben die 
Verbindlichkeit auferleg#, Forderungen 
bei dem Hypothekenamte anzumelden, 
oder überhaupt Anträge in Bezug auf 
das Hypothekenwesen zu siellen. 
. 105. 
Das Hypothekenamt muß jedes bel dem- 
selben angebrachte Gesuch sorgfältig prüfen, 
ganz unstatthafte Gesuche sogleich abweisen, 
bei entdeckten Mängeln, die noch gehoben 
werden können, dem Anmeldenden eröffnen, 
was er noch beizubringen habe. 
§. 10. 
Jedes Gesuch um die förmliche Eintra- 
gung schließt das Gesuch um einstweilige 
Vormerkung stillschweigend in sich; das 
Hypothekenamt ist daher verbunden, von 
senem Gesuche, wenn es nicht ganz als un- 
statthaft zu verwerfen ist, dessen Gewäh- 
6# 
rung aber noch anbere Vorlagen oder Ver- 
nehmungen fordert, die geeignete Vormer:- 
kung im Hypothekenbuche zu machen, vor- 
ausgesetzt, daß die Sache zur Vormerkung 
sich eigne. 
. 107. 
Auf Verlangen oder mit ausdrücklicher 
Einwilligung dessenigen, für welchen der 
Eintrag eine Verbindlichkei hervorbringe, 
z. B. des Schuldners, des Verkäufers, des 
Cedenten, oder bei Löschungen des Glaͤubi- 
ers u. dgl. kann die Eintragung in das 
Hopothekenbuch auch ohne Belseyn oder 
Verlangen desjenigen, welcher dadurch ein 
Recht oder einen Vortheil erhält, vorge- 
nommen werden. 
§. 108. 
Bloße Protestationen oder Vormerkun= 
gen sind auf Verlangen desjenigen, welcher 
dadurch sein Recht auf allen Fall gegen 
Schaden sscher stellen will, auch ohne Bei- 
seyn oder Einwilligung des andern Theils 
in das Hopothekenbuch einzuschreiben. Von 
einer jeden solchen Einschreibung ist dem 
Besitzer der Sache sofort Nachricht zu er- 
theilen. 
G. 109. 
Soll aber die förmliche Eintragung ge- 
schehen, um dadurch ein Recht zu erwerben, 
so kann diese nie auf einseitiges Verlangen, 
sondern nur mit Veonehmung dessenigen, 
gegen welchen das Recht erworben werden 
soll, vorgenommen werden.
	        
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