fuͤr die Haftung der Beamten, Verwalter,
Vormünder oder Curaroren dem Titel I.
§. 12. Nummer 2. und 5. gemäß eingetragen
sind, und nicht schon bei der Bestellung auf
eine bestimmrte Zeit beschränkt wurden, kann
nicht mit dem Ende der Verwaltung, son-
dern erst alsdann gefordert werden, wenn die
vorgesehte Behörde, oder derjenige, zu des-
sen Voreheil die Eintragung geschehen, nach
erlangker Fähigkeit über sein Vermögen zu
bisponiren, den Verwalter oder Curator von
aller Verbindlichkelt losgezählt hat.
ð. 166.
Zu koͤschung der Hypotheken wegen un-
freiwilligen gerichtlichen Verkaufs (Titel I.
G. 81.) wird ein Zeugniß des zuständigen
Gerichts erfordert, daß der Käufer die Sa-
che frei von allen darauf vorhin eingetrage-
nen Hypotheken an sich gebracht habe. Ist
diesem Zeugnisse zufolge eine oder die andere
Hopothek als forbestehend auf ihn überwie-
sen worden, so werden mit Auenahme der-
selben die übrigen Hypotheken gelöscht.
&. 165.
Wird die Lsschung einer eingeteagenen
oder vorgemerkten Hypothek aus dem Grunde
verlungt, weil der Besitzer der Sache ent-
weder die Nichtigkeit der Schuld, oder das
Recht des Gläubigers auf eine Hypothek
bestreitet, so kann die Köschung im Mangel
gürlicher Ausgleichung blos auf Vorlage
.
eines rechtskraftigen richterlichen Urtheils
erfolgen.
6. 1556.
Dle bsschung einer amortisirten Hypethek
in dem besondern oben Titel 1. G. 62. be-
merkten Falle, erfolge nach öffentlicher Ber
kanntmachung des Amortisations-Erkennt=
nisses.
16t.
G.
Bei dem Gesuche um Eintragung einer
durch Cession oder sonst an der Person des
Glaͤubigers entstandenen Veraͤnderung oder
einer Loͤschung der Hypothek soll das Hypo-
thekenamt den Ansuchenden, wenn er nicht
selbst die Originalurkunde vorlegt, an deren
Beibringung zu dem Ende erinnern, damit,
um künftigem Mißbrauch der Urkunde vor-
zubeugen, auf diese selbst die geschehene Ces-
sion oder Veränderung des Gläubigers, odee
die geleistete Zahlung eingeschrieben werde.
Doch ändert eine Unterlassung dieser, ohner
hin den Beeheiligeen obliegenden, Worforge
die Wirkungen niche, welche aus der Ein-
tragung in das Hopothekenbuch entstehen,
indem von dieser die im Titel I. O. 25. und 26.
bestimmten Folgen abhängen.
§. 108.
V. Von köschungen im Allgemeinen.
In welchen Fällen, außer den Hypothe-
ken, andere Einträge, Protestattonen oder