Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

fuͤr die Haftung der Beamten, Verwalter, 
Vormünder oder Curaroren dem Titel I. 
§. 12. Nummer 2. und 5. gemäß eingetragen 
sind, und nicht schon bei der Bestellung auf 
eine bestimmrte Zeit beschränkt wurden, kann 
nicht mit dem Ende der Verwaltung, son- 
dern erst alsdann gefordert werden, wenn die 
vorgesehte Behörde, oder derjenige, zu des- 
sen Voreheil die Eintragung geschehen, nach 
erlangker Fähigkeit über sein Vermögen zu 
bisponiren, den Verwalter oder Curator von 
aller Verbindlichkelt losgezählt hat. 
ð. 166. 
Zu koͤschung der Hypotheken wegen un- 
freiwilligen gerichtlichen Verkaufs (Titel I. 
G. 81.) wird ein Zeugniß des zuständigen 
Gerichts erfordert, daß der Käufer die Sa- 
che frei von allen darauf vorhin eingetrage- 
nen Hypotheken an sich gebracht habe. Ist 
diesem Zeugnisse zufolge eine oder die andere 
Hopothek als forbestehend auf ihn überwie- 
sen worden, so werden mit Auenahme der- 
selben die übrigen Hypotheken gelöscht. 
&. 165. 
Wird die Lsschung einer eingeteagenen 
oder vorgemerkten Hypothek aus dem Grunde 
verlungt, weil der Besitzer der Sache ent- 
weder die Nichtigkeit der Schuld, oder das 
Recht des Gläubigers auf eine Hypothek 
bestreitet, so kann die Köschung im Mangel 
gürlicher Ausgleichung blos auf Vorlage 
  
. 
eines rechtskraftigen richterlichen Urtheils 
erfolgen. 
6. 1556. 
Dle bsschung einer amortisirten Hypethek 
in dem besondern oben Titel 1. G. 62. be- 
merkten Falle, erfolge nach öffentlicher Ber 
kanntmachung des Amortisations-Erkennt= 
nisses. 
16t. 
G. 
Bei dem Gesuche um Eintragung einer 
durch Cession oder sonst an der Person des 
Glaͤubigers entstandenen Veraͤnderung oder 
einer Loͤschung der Hypothek soll das Hypo- 
thekenamt den Ansuchenden, wenn er nicht 
selbst die Originalurkunde vorlegt, an deren 
Beibringung zu dem Ende erinnern, damit, 
um künftigem Mißbrauch der Urkunde vor- 
zubeugen, auf diese selbst die geschehene Ces- 
sion oder Veränderung des Gläubigers, odee 
die geleistete Zahlung eingeschrieben werde. 
Doch ändert eine Unterlassung dieser, ohner 
hin den Beeheiligeen obliegenden, Worforge 
die Wirkungen niche, welche aus der Ein- 
tragung in das Hopothekenbuch entstehen, 
indem von dieser die im Titel I. O. 25. und 26. 
bestimmten Folgen abhängen. 
§. 108. 
V. Von köschungen im Allgemeinen. 
In welchen Fällen, außer den Hypothe- 
ken, andere Einträge, Protestattonen oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.