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WVerbandes, wenn die Sache lehen-
eder grundbar ist:
b) des lehen= oder grundherrlichen
Consenses, wenn dieser zu der H#z#
pothek nothwendig und ortheilt
worden ist;
c) des Werrhs der Sache, wie eri
Hypothekenbuche augegeben ist;
4) der Rechtstitel der Forderung;
5) die Summe, wofür die Hypother ein=
getragen wurde:
6) die Nummer, die sie unter den Hypo-
theken erhalten har;
7) die Angabe, wie viele Hypotheken der-
selben vorgehen, oder welche mit der-
selben gleichen Rang haben, und wie
viele diese im Ganzen betragen;
8) das Datum der geschehenen Eintragung
mit Bemerkung des Bandes und der
Seite des Hypothekenbuchs, wo sich
der Eintrag befindet.
.
Wird der Hypothekenbrief auf eine über
ie einzutragende Forderung vorgelegte Ur-
174.
9b
kunde selbst gefertiget, so kann, was die
Person des Schuldners und Glaͤubigers,
dann den Rechrstitel der Forderung (F. 175.
Nr. 1. 2. A.) angehr, auf den Inhalt der
Urkunde kurz hingewiesen, die übrigen Punkte
aber müssen allemal besonders ausgedrückt
werden.
6.
Bei jedem Recognitionsscheine oder Hy-
pothekenbriefe, welcher auf eine dem Hypo-
thekenamte vorgelegte Urkunde selbst (G. 172.
und 174.) geschrieben wird, ist der Bedacht
zu nehmen, daß diese Aufschreibung auf eine
Weise geschiehr, die es unmöglich machr,
den aufgeschriebenen Recognitiensschein oder
Hypothekenbrief von der Urkunde ohne sicht-
bare Beschädigung des einen oder der an-
dern zu trennen.
175.
Reicht der leere Raum der Urkunde für
den Recognitionsschein oder Hypothekenbrief
sammt der erforderlichen Beglaubigung nicht
hin, so soll dafür ein besonderer Begen an-
gehefter, dabei jedoch der Anfang, wo moͤg-
lich, auf die Urkunde selbst geschrieben, auch
die Schnur, womit der Bogen angeheftet
wurde, am Ende mit dem Siegel des Hy-
pothekenamtes auf dem Blatte wohl befe-
stigt werden.
#. 176.
Für das Hypothekenwesen soll eine Tar-
(1)