Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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WVerbandes, wenn die Sache lehen- 
eder grundbar ist: 
b) des lehen= oder grundherrlichen 
Consenses, wenn dieser zu der H#z# 
pothek nothwendig und ortheilt 
worden ist; 
c) des Werrhs der Sache, wie eri 
Hypothekenbuche augegeben ist; 
4) der Rechtstitel der Forderung; 
5) die Summe, wofür die Hypother ein= 
getragen wurde: 
6) die Nummer, die sie unter den Hypo- 
theken erhalten har; 
7) die Angabe, wie viele Hypotheken der- 
selben vorgehen, oder welche mit der- 
selben gleichen Rang haben, und wie 
viele diese im Ganzen betragen; 
8) das Datum der geschehenen Eintragung 
mit Bemerkung des Bandes und der 
Seite des Hypothekenbuchs, wo sich 
der Eintrag befindet. 
. 
Wird der Hypothekenbrief auf eine über 
ie einzutragende Forderung vorgelegte Ur- 
174. 
  
9b 
kunde selbst gefertiget, so kann, was die 
Person des Schuldners und Glaͤubigers, 
dann den Rechrstitel der Forderung (F. 175. 
Nr. 1. 2. A.) angehr, auf den Inhalt der 
Urkunde kurz hingewiesen, die übrigen Punkte 
aber müssen allemal besonders ausgedrückt 
werden. 
6. 
Bei jedem Recognitionsscheine oder Hy- 
pothekenbriefe, welcher auf eine dem Hypo- 
thekenamte vorgelegte Urkunde selbst (G. 172. 
und 174.) geschrieben wird, ist der Bedacht 
zu nehmen, daß diese Aufschreibung auf eine 
Weise geschiehr, die es unmöglich machr, 
den aufgeschriebenen Recognitiensschein oder 
Hypothekenbrief von der Urkunde ohne sicht- 
bare Beschädigung des einen oder der an- 
dern zu trennen. 
175. 
Reicht der leere Raum der Urkunde für 
den Recognitionsschein oder Hypothekenbrief 
sammt der erforderlichen Beglaubigung nicht 
hin, so soll dafür ein besonderer Begen an- 
gehefter, dabei jedoch der Anfang, wo moͤg- 
lich, auf die Urkunde selbst geschrieben, auch 
die Schnur, womit der Bogen angeheftet 
wurde, am Ende mit dem Siegel des Hy- 
pothekenamtes auf dem Blatte wohl befe- 
stigt werden. 
#. 176. 
Für das Hypothekenwesen soll eine Tar- 
(1)
	        
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