Mlchtverletzungen nach aller geseglichen
Strenge verfahren werden.
Auf den Antrag, die Auoscheidung un
einbringlicher Activen betressend, werden
Wir Unsere Staateschuldenrilgunge- Com-
mission und Unsern obersten Rechmuge-
Hhof beauftragen, die dermal uneinbring-
lichen Activ-Capitalien und Zinsen in
den folgenden Nechmungs Vokrträzen von
den übrigen ausscheiben, und nur inner-
halb der Linke aufnchmen zu lassen.
10) Auf den Antrag, die Wirlung der An-
meldung von Forderungen bey den Staats-
Verwaltungostelen betreffend, erllaͤren
Wir, daß unsere Absicht nlemals habe
dahin gehen koͤnnen, innerhalb der ge-
setzlich bestimmten Zeit die Betheiligten,
welche dey Unlerm Staats-Mimsterimm
der Flnanzen oder Unserer Schulden=
Tülgungs-Commissson re Forderungen
engemeldet haben, im Falle sich ergeben-
der Anstände den ihnen verfassungsge-
mäß ossenstehenden Rechteweg zu ver-
sagen.
11) Nach dem Antrage wegen Revislon der
Gewerbosteuer, werden Wir ein Gewerb-
steuer-Geseg in nothwendiger Verbindung
schen den Bewerba- und den uͤbrigen
Steuern vearbeiten, und die Berathung
ber ein allgemeines Steuer· System sort-
setzen lassen.
Die nach Unseremn Edikte vom 15. Aprũ
1814 periodisch vorzunehmende Gewerbssteuer-
Rerision ist berens allenthalben angrordnet.
10 Autrag uber die Zugplehstener. JIn
Folge der Uns in dem Finanzgesetze
von 1819 vorbehaltenen Entschliessungen
bewilligen Wir von 18622 anfangend die
gänzliche Aufhebung der Zugvieh-Steuer
in den eche ältern zoreisen, dann dem Un-
termatn= und SAheinkreise einen verhaͤlt-
nißmäßigen Struernachlaß, sedem Kreise
von 70000 fl., in der Art, daß derselbe
in dem Nheinkrelse mach Bernehmung des
Landrathes, insbesondere an der Thür=
und Fenster= Tore, soweit sie die Land=
bewohner trifft, Statt finden, in dem
Unter- Mainkreise Lingegen, die Summe
der 20000 fl. auf die Fünf, in jenem
Kreise ver einigten Gebicrocheile nach Ver-
hältniß der Gesammt= Besteuerung zur
Erleichterung der Gruudbesiter vercheilt
werden foll. ·
Wir behattes Uns vor den auf das ver-
malige Großherzogthum Würzvurg rreffenden
Antheil an der allgemeinen Schotzung, die
Amtpeile der übrigen Laudestheile nach Ver-
mit einer allgemeinen Gewerboordnung.
und mlr besonderer Rücksicht auf Herkel-
lung eines richugen Verpältnsssee zwi-