Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

kung, so erläßt das Nenkamt eine Aufforderung, 
an den treffenden Gerichtsboten dahin, 
mit der Pföndung und dem Verkause von Mo- 
bilien gegen den Verurtheilten vorzuschreiten. 
(Formular Zisser 4.) Dieser Aufforderung 
bat der Gerichtsbote unter Zuziehung von zwei 
Zeugen, wozu vorzugsweise die Gemeinde- 
diener zu berufen sind, ohne Verzug zu gen#- 
gen, und darüber ein Prokokoll zu errichten, 
welches weder dem Stempel noch der Einregi- 
strirung unterworfen ist, jedoch in den ersten 
23 Stunden von dem Burgermeister der Ge- 
meinde, wozu der Straffällige gehört, visirt 
werden muß. (Formular Ziffer 5.) 
Diemittelst Pfandung abgenommenen Mo- 
bilien werden in das Gemeindehaus gebracht, 
und dort verwahrt, oder unter besondere Auf- 
sicht gestellt. 
.- 
Stellt der Gepfändete einen zahlfähigen 
Einwohner aus der Gemeinde als Bürgen für 
die Forderung des Rentamts, so ist er im 
Besitze der gerfändeten Mobil#en zu belassen, 
und der Bürge hat in diesem Falle für den 
ganzen Betrag der Forderung und Kosten zu 
höften. " « 
H-to. 
WenndiemitPsåndungbrlcgtenMobi- 
lien nach der Aufforderung des Gerichtsboten 
zur Versteigerung nicht beigebracht werden, 
so wird dieses von dem Gerichröboten'“ duf dem 
Pfaͤ: Küngs= „Akk in einem kurzen Protokell con- 
Katirt, worauf das Rentamt besugt ist, die 
  
152 
Forderung und Kosten mittelst Auspßellung 
eines einfachen Zahl-Befehls ohne weitere 
Förmlichkeiten von den Burgen selbst beizus 
treiben. 
S. 11. 
Eine Pfändung darf weder an den im 
Art. 592. des Cwil" Procedur Codex bezeich- 
neten Gegenstände vorgenommen werden, noch 
#an Früchten auf dem Felde künftig mehr Statt 
finden. 
F. 12. 
Als Kosten der Pfündung können nur an- 
gesetzt und gefordert werden: 
für den Gerlchtsboten (einschließlich der Reise- 
kosten) — fl. 49 kr. 
die Abschrift eines Proiekolls 
— fl. 6 kr. 
„ einen Zeugern fl. 12 kr. 
v einen Aufseher über die Pfander taͤglich 
— fl. 10 kr. 
G. 13. 
Wird die Zahlung binnen 10 Tagen nach 
der Pfaͤndung nicht geleistet, so schreitet der 
Gericktebote ohne Verzug zur Versteigerung 
der Pfänder bis zum Betrag der Forderung 
und der neuen Kosten. 
Die Versteigzerung muß drei Tage zuvor 
in der Gemeinde nach üblicher Weise befannt 
gemacht seyn, und dieselbe Betamtmachung 
am Tage der Versteigerung selbst wiederholt 
werden. 
Ur#er die Versteigerung, wozu zwei Zeu- 
gen beizuziehen sind, hat der Gerichtsbote ein 
(115½)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.