Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Befehl vorausgeben, der dem Schuldner 
in Person oder in dessen Woh aung zugestellt 
wird. 
In dewmselben wird ob-n an eine Abschrift 
der Urkunde g- seit, kraft deren die gerrcht, 
liche Zwange-Versteigerung geschehen soll. 
Die Voransetzung dieser Abschrift hat 
sedoch in allen Fällen zu unterbleiben, wo 
diese Urkunde über einen Bilateral Contrak#t 
schon vorher errichtet, oder sonst dem Gläu- 
biger bereits eingehandigt war. # 
Wenn der Gläubiger nicht ohnehin 
schon an dem Orte wohnt, wo das Bezirks- 
Gericht, welches über die Zwungs= Ber- 
steigerung erkennen soll, seinen Sitz hat, so 
mub er im Zahlungs-Befehle einen an diesem 
Gerichre angestellren Anwatt für sich ernennen, 
welches dieselbe Wirkung har, als wenn er 
bey ihm seinen Wohnsz gewählt hätte. 
Der Zahlungs-Befehl enthält zugleich 
die Androhung gegen den Schuldner, daß, 
wenn in Monats Frist keine Zahlung oder 
kein gegründeter Einwand erfolgt, die unbe- 
weglichen Güter desselben verdußert werden 
würden. 
Die Verfögungen dieses Artikels find 
bey Strafe der Richeigkeit zu beobachten. 
Art. 2. 
käßt der Gläubiger mehr als drey Mo- 
nate zwischen dem Zahlungs, Befehl und dem 
  
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ferneren sogkeich hienach bestimmt werdenden 
Emschreiten verstreichen, so ist er verbunden, 
demelben in der im vorhergehenden Arcikel 
bestimmten Form zu wiederholen, und die 
Kosten des frühern Zahlungs. Befehles blei- 
ben ihm zur Last. 
Art. 3. 
Nach Ablauf der im ersten Artikel fest- 
gesezten Frist von dreyßtig Tagen reicht der 
Anwalt des betreibenden Gläubigers unter 
Anschluß des Zahlungs : Befehls und der 
ihn begründenden Urkunde bei dem berreffen- 
den Bezirks Gerichte ein Gesuch um Fest- 
seung einer Frist, in welcher die Güter des 
Schulbnere äffentlich versteigert werden sollen, 
und um Ernennung eines Rotärs zur Vor- 
nahme der Versteigerung ein. 
Die Rathskammer hat auf dieses Ge- 
such längsters in acht Tagen ihren Beschluß 
zu fassen, wenn innerhalb den dreyßig Tagen 
nach gemachtem Zahlunge Besehl von dem 
Schuloner kein Einwand gegen die Urkunde, 
krast welcher der Zahlungs-Befehl ertheilt 
wurde, oder gegen diesen selbst bey dem Ges 
richte erhoben wurde. 
In lezterem Falle wird in einer gleichen 
Frist nach Anhörung der beidersmigen An- 
wälte in sfentlicher Sitzung summarisch ente 
schieden. 
Zu Versteigerungs= Commissären dürfen 
nur solche Notäre ernannt werden, welche 
in dem Land-- Commissarmate oder in dem 
Kancone, wo die Güter gelegen sind, wohnen.
	        
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