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Befehl vorausgeben, der dem Schuldner
in Person oder in dessen Woh aung zugestellt
wird.
In dewmselben wird ob-n an eine Abschrift
der Urkunde g- seit, kraft deren die gerrcht,
liche Zwange-Versteigerung geschehen soll.
Die Voransetzung dieser Abschrift hat
sedoch in allen Fällen zu unterbleiben, wo
diese Urkunde über einen Bilateral Contrak#t
schon vorher errichtet, oder sonst dem Gläu-
biger bereits eingehandigt war. #
Wenn der Gläubiger nicht ohnehin
schon an dem Orte wohnt, wo das Bezirks-
Gericht, welches über die Zwungs= Ber-
steigerung erkennen soll, seinen Sitz hat, so
mub er im Zahlungs-Befehle einen an diesem
Gerichre angestellren Anwatt für sich ernennen,
welches dieselbe Wirkung har, als wenn er
bey ihm seinen Wohnsz gewählt hätte.
Der Zahlungs-Befehl enthält zugleich
die Androhung gegen den Schuldner, daß,
wenn in Monats Frist keine Zahlung oder
kein gegründeter Einwand erfolgt, die unbe-
weglichen Güter desselben verdußert werden
würden.
Die Verfögungen dieses Artikels find
bey Strafe der Richeigkeit zu beobachten.
Art. 2.
käßt der Gläubiger mehr als drey Mo-
nate zwischen dem Zahlungs, Befehl und dem
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ferneren sogkeich hienach bestimmt werdenden
Emschreiten verstreichen, so ist er verbunden,
demelben in der im vorhergehenden Arcikel
bestimmten Form zu wiederholen, und die
Kosten des frühern Zahlungs. Befehles blei-
ben ihm zur Last.
Art. 3.
Nach Ablauf der im ersten Artikel fest-
gesezten Frist von dreyßtig Tagen reicht der
Anwalt des betreibenden Gläubigers unter
Anschluß des Zahlungs : Befehls und der
ihn begründenden Urkunde bei dem berreffen-
den Bezirks Gerichte ein Gesuch um Fest-
seung einer Frist, in welcher die Güter des
Schulbnere äffentlich versteigert werden sollen,
und um Ernennung eines Rotärs zur Vor-
nahme der Versteigerung ein.
Die Rathskammer hat auf dieses Ge-
such längsters in acht Tagen ihren Beschluß
zu fassen, wenn innerhalb den dreyßig Tagen
nach gemachtem Zahlunge Besehl von dem
Schuloner kein Einwand gegen die Urkunde,
krast welcher der Zahlungs-Befehl ertheilt
wurde, oder gegen diesen selbst bey dem Ges
richte erhoben wurde.
In lezterem Falle wird in einer gleichen
Frist nach Anhörung der beidersmigen An-
wälte in sfentlicher Sitzung summarisch ente
schieden.
Zu Versteigerungs= Commissären dürfen
nur solche Notäre ernannt werden, welche
in dem Land-- Commissarmate oder in dem
Kancone, wo die Güter gelegen sind, wohnen.