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An dem Orte und Tage der Versteige-
rung soll unmittelbar vor Eroͤffnung dersel-
ben eine aͤhnliche muͤndliche Verkuͤndigung
auf Veranlassung des Versteigerungs- Com-
missaͤrs statt haben. Sowohl von dieser als
von den uͤbrigen Bekanntmachungen soll im
Versteigerungs-Protokoll Meldung geschehen.
Art. 13.
An dem in dem Anschlagszertel dafür
anberaumten Tage eröffnet der Notär das
Protokoll zum Eintrag der allenfalls gegen
die Versteigerung erhoben erden könnenden
Einwendungen und Schwierigkeiten.
Finder sich an diesem Tage keine Partei
ein, um Einwendungen zu machen, so wird
dieses von dem Notär im Protokoll beurkun-
der, und derselbe fährt mit seinen Verhand-
lungen, wie folge, fort:
Art. 14.
Die Versteigerung der mie Beschlag
belegten Güter geschteht bei Strafe der Nich-
tigkeit in der Gemeinde, in deren Bann die
Güter liegen.
Die Zwangs Versteigerungen sollen auch
nicht immer in ganzen Massen (en bloc) ge-
scheben müßen, sondern die Güter sollen auch
Stäck oder Theilweise versteigert werden kön-
nen, wenn dagegen ein gesetzliches Hinderm
nicht obwaltet, oder der Gläubiger erwerslicher=
massen einen Nachtheil dadurch nicht leidet.
Der Versteigerunns = Commissär hat
nach Verlesung seines Commessoriums und
——.
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der Verstelgerungs-Bedingungen auch den
anwesenden Kaufsliebhabern wiederholt aus
zukündigen, daß der Zuschlag der zu versteit
gernden Gegenstände sogleich definitio sen,
und daß nach erfolgtem Zuschlage kein Rach'
gebot mehr angenommen werde.
Art. 15.
Jeder Buͤrger kann selbst oder durch
Andere bieten. Diejenigen, welche fuͤr Dritte
bieten, sind gehalten, sogleich nach dem Zu-
schlage und vor der Unterschrift zu erklaͤren,
für wen sie gesteigert haben. Diese in das
Versteigerungs-Prokokoll einzutragende Er-
kldrung ist keinem frühern Registrirungs=
Termine unterworfen, als jener ist, der für
die Registrirung des Verstelgerungs-Proto#
kolls vorgeschrieben ist.
Derjenige, welcher für einen Dritten
ersteigert ha#, muß in Zeit von acht Dagen
von dem Zuschlage an gerechner, von Seite
desjenigen, für den er gesteigert hat, die
Annahme beybringen, und zwar entweder
dadurch, daß der Dritte selbst vor dem Ver,
steigerungs-Commissär seine Annahms-Er-
klärung zum Versteigerungs-Protokolle ab-
giebt, oder mirtelst aurhentischer Vollmacht
oder Genehmigungs= Urkunde, welche dem
Verstetgerungs" Protokolle beigefügt wird.
Erfolgt diese Annahme nicht in der vor-
geschriebenen Feist, so wird berjenige, wel-