Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

  
  
Nro. 
  
München, 
Mittwochs den 19. Juny 1822. 
Inhalt. 
Hyvotheken = Geses. 
reics Balern. 
Hppotheken-Gesetz. 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
We- haben Uns von der Nothwendigkeit 
überzeugt, den Privatcredit durch etn nach 
richtigen und in der Erfahrung bewährten 
Grundsätzen abgemessenes Hypotheken-Sy- 
stem zu erleichtern und sicher zu stellen; 
Wir finden Uns daher bewogen, nach 
Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit 
Belrath und Zustimmung Unserer Lieben 
und getreuen Stände des Reichs, für das 
Königreich, mit Ausnahme des Rhein- 
Kreises, zu verordnen, wie folgt: 
Erste Bellsse zu dem Abf lede für die Stände= Versammlans des König- 
Erster Titel. 
Vom Rechte der Hypotheken. 
#. #1. 
I. Von Hypotheken im Augemeinen. 
1) was Hypothek fey. 
Das dingliche Rechr, welches ein Gläu- 
biger zur Sicherheit seiner Forderung auf 
eine fremde unbewegliche Sache durch Ein- 
tragung in das dafür angeordnete Buch 
erwirbt, ist eine Hypothek. 
F. 2. 
2) deren accessorische Elgenschaft. 
Von der Richeigkeit und Dauer der 
Forderung hängen auch die Wirkungen der 
Hopothek ab, vorbehaltlich dessen, was we- 
(2#)
	        
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