650 V. Die Gemeinden. B. Gemeindeverfassung.
gestellt und bedarf der Genehmigung der Stadtverordneten.
Kleine Gemeinden haben nur eine, die Gemeindekasse,
für größere werden meist mehrere, von einer
Hauptkasse abhängige vorgesehen sein, z. B. eine Kasse
für die Steuern, das Standesamt, das Baupolizeiamt,
die Markthalle, die Friedhöfe, die Schulen, die Krankenhäuser,
das Wasser= und Elektrizitätswerk, die Gasanstalt,
den Schlachthof usw.
B. Gemeindeverfassung.
1. Revidierte Städte.
Zur Vertretung der Gemeinde und Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten bestehen
a) der Stadtrat und
b) die Stadtverordneten,
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führen in dieser Verbindung den Namen Stadtgemeinderat.
Der Stadtrat ist das ausführende, die Stadtverordneten
sind das mitwirkende und kontrollierende Organ.
der Gemeindeverwaltung. Eine andere bindende Beschlußfassung
als durch diese beiden Körperschaften ist
unstatthaft. Versammlungen der Bürger oder Gemeindemitglieder
in Gemeindeangelegenheiten sind zwar nicht
verboten, dürfen jedoch durch die Gemeindeorgane nicht
einberufen werden. Beschlüsse derartiger Versammlungen
haben für die Gemeinde und deren Organe keinerlei
bindende Kraft.
a) Stadtrat.
Der Stadtrat ist eine Kollegialbehörde. Die Zahl
der Stadtratsmitglieder (Stadträte) und das ihnen oder
einzelnen von ihnen zu gewährende Gehalt ist durch
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1 Zurzeit 81.