Full text : Sächsische Bürgerkunde.

650  V.  Die  Gemeinden.  B.  Gemeindeverfassung.

gestellt  und  bedarf  der  Genehmigung  der  Stadtverordneten.


Kleine  Gemeinden  haben  nur  eine,  die  Gemeindekasse,
  für  größere  werden  meist  mehrere,  von  einer
Hauptkasse  abhängige  vorgesehen  sein,  z.  B.  eine  Kasse
für  die  Steuern,  das  Standesamt,  das  Baupolizeiamt,
die  Markthalle,  die  Friedhöfe,  die  Schulen,  die  Krankenhäuser,
  das  Wasser=  und  Elektrizitätswerk,  die  Gasanstalt,
  den  Schlachthof  usw.

B.  Gemeindeverfassung.  
1.  Revidierte  Städte.

Zur  Vertretung  der  Gemeinde  und  Verwaltung  der
Gemeindeangelegenheiten  bestehen

a)  der  Stadtrat  und

b)  die  Stadtverordneten,

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führen  in  dieser  Verbindung  den  Namen  Stadtgemeinderat.
  Der  Stadtrat  ist  das  ausführende,  die  Stadtverordneten
  sind  das  mitwirkende  und  kontrollierende  Organ.
der  Gemeindeverwaltung.  Eine  andere  bindende  Beschlußfassung
  als  durch  diese  beiden  Körperschaften  ist
unstatthaft.  Versammlungen  der  Bürger  oder  Gemeindemitglieder
  in  Gemeindeangelegenheiten  sind  zwar  nicht
verboten,  dürfen  jedoch  durch  die  Gemeindeorgane  nicht
einberufen  werden.  Beschlüsse  derartiger  Versammlungen
haben  für  die  Gemeinde  und  deren  Organe  keinerlei
bindende  Kraft.

a)  Stadtrat.

Der  Stadtrat  ist  eine  Kollegialbehörde.  Die  Zahl
der  Stadtratsmitglieder  (Stadträte)  und  das  ihnen  oder
einzelnen  von  ihnen  zu  gewährende  Gehalt  ist  durch

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1  Zurzeit  81.