Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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II. Staats-Ausgabe. 
1) Dle Feststellung der Ausgaben für 
die llte Finanz-Periode auf den Grund 
der von beiden Kammern verfassungs- 
mäßig vorgenommenen Prüfung der 
Staatsbedürfniße enthält das obener- 
wähnte Finanz-Gesetz. 
2) In Hinsicht der Disposition über die 
für Staats-Anstalten der innern Ver- 
waltung im Allgemeinen vorbehaltene 
Summe von jährlichen 100000 fl. 
werden Wir nach dem Wunsche Un- 
serer Stände die polytechnischen Schu- 
len, das Land-Gestät und die Lein- 
wand -Fabrikation f. a. vorzugs- 
weise berücksichtigen lassen; auch 
3) Unser Staatsministerium der Finan= 
zen nach dem weitern Antrage Unserer 
Stände ermächtigen, 
a) die Mittel zur schleunlgen Ausfäh= 
rung der Rectification des Rheines 
vorläufig aufzubringen, und den Be- 
trag aus der für den Strassen: und 
Wasserbau: Etat jährlich gewidmeten 
Summen im Laufe der II. und III. 
Finanz-Periode nach und nach wie- 
der zu ersetzen; 
— 20 
b) Aus dem Etat des Landbaues in 
der nächsten Finanzperiode für den 
Bau einer protestantischen Kirche in 
München eine jährliche Summe von 
20,000 fl. gegen unentgeldliche Zu- 
rückgabe der St. Salvatorskirche da- 
selbst zu verwenden, so wie auch ei- 
nen angemessenen Beytrag zur Her- 
stellung einer katholischen Kirche in 
Närdlingen zu leisten. 
c) Den Ueberschuß der Wittwen= und 
Waisenfonds-Beyträge der Staats- 
diener zu einem Pensionsfonde zu 
admassiren. 
4) Nachdem die Kammer der Abgeord= 
neten über die von Unserem Staats= 
Ministerium der Armee verlangte Ga- 
rantie der Korn= und Haber-Preise 
sich mit der Kammer der Reichsräthe 
nicht vereiniget hat; so müssen Wir 
Uns für den Fall, wenn Unser Staats- 
Ministerium der Armee bey erhöhten 
Getreidpreisen im Laufe der nächsten 
Finanz-Periode mit der budgetmäßi- 
gen Summe auszulangen nicht im 
Stande seyn sollte, vorbehalten, die 
desfalls erforderlichen Vorschüsse leisten 
zu lassen.
	        
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