19
II. Staats-Ausgabe.
1) Dle Feststellung der Ausgaben für
die llte Finanz-Periode auf den Grund
der von beiden Kammern verfassungs-
mäßig vorgenommenen Prüfung der
Staatsbedürfniße enthält das obener-
wähnte Finanz-Gesetz.
2) In Hinsicht der Disposition über die
für Staats-Anstalten der innern Ver-
waltung im Allgemeinen vorbehaltene
Summe von jährlichen 100000 fl.
werden Wir nach dem Wunsche Un-
serer Stände die polytechnischen Schu-
len, das Land-Gestät und die Lein-
wand -Fabrikation f. a. vorzugs-
weise berücksichtigen lassen; auch
3) Unser Staatsministerium der Finan=
zen nach dem weitern Antrage Unserer
Stände ermächtigen,
a) die Mittel zur schleunlgen Ausfäh=
rung der Rectification des Rheines
vorläufig aufzubringen, und den Be-
trag aus der für den Strassen: und
Wasserbau: Etat jährlich gewidmeten
Summen im Laufe der II. und III.
Finanz-Periode nach und nach wie-
der zu ersetzen;
— 20
b) Aus dem Etat des Landbaues in
der nächsten Finanzperiode für den
Bau einer protestantischen Kirche in
München eine jährliche Summe von
20,000 fl. gegen unentgeldliche Zu-
rückgabe der St. Salvatorskirche da-
selbst zu verwenden, so wie auch ei-
nen angemessenen Beytrag zur Her-
stellung einer katholischen Kirche in
Närdlingen zu leisten.
c) Den Ueberschuß der Wittwen= und
Waisenfonds-Beyträge der Staats-
diener zu einem Pensionsfonde zu
admassiren.
4) Nachdem die Kammer der Abgeord=
neten über die von Unserem Staats=
Ministerium der Armee verlangte Ga-
rantie der Korn= und Haber-Preise
sich mit der Kammer der Reichsräthe
nicht vereiniget hat; so müssen Wir
Uns für den Fall, wenn Unser Staats-
Ministerium der Armee bey erhöhten
Getreidpreisen im Laufe der nächsten
Finanz-Periode mit der budgetmäßi-
gen Summe auszulangen nicht im
Stande seyn sollte, vorbehalten, die
desfalls erforderlichen Vorschüsse leisten
zu lassen.