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menen Civil:Pensionisten (a., B., o.,
o., f.) nach den bestehenden Nor-
men zu bewilligenden Pensionen und
Alimentationen.
g. 7.
Dieser Pensions-Amortisations-Casse
werden zueihrer besondern Dotation zuge-
wiesen:
a) die Summe von 1, 600,000 fl. aus
den Zoll-Gefällen, welche in Folge
de Schulden-Tilgungs-Gesetzes vom
Jahre 1810. §S. VII. 3. der Schul-
den-Tilgunge-Anstalt zugesichert ist;
b) der Ueberschuß der Stempel-Gefälle
über die der Tilgungs-Casse oben F. 5.
zugewlesenen Summe id 700,oo fl.,
welcher in dem Betrage von 102,000 fl.
von der Staats-Casse garantirt wird;
c) ein weiterer Beytrag aus den Staats-
Gefällen durch die Central-Staats=
Casse von 70.!,000 fl.
C. 8.
Inkoweit diese Doetation der Pensiens=
Amortisations-Casse in den erstern Jahren
200
nicht zureicht, wird die Staats= Schulden=
Tilgungs-Commission ermächtigt, unter Ver-
fassungsmäßiger Mitwirkung der ständischen
Commissarien den jährlichen Mehrbetrag
mittelst neuer Anlehen zu decken, welche
im Allgemeinen auf den ganzen Staats=
Schulden-Tilgungs-Fond, insbesondere aber
auf die obenbemerkte Dotation der gedach-
ten Penstons-Amortisations-Casse zu versi-
chern sind.
Die Verzinsung und Näckzahlung der-
selben geschieht von der Pensions= Amorti-
sations-Casse,
Dotation so lange verbleibl, bis die in den
ersten Jahren zu kontrahirende Haupt= und
Nebenschuld vollkommen getilgt seyn wird.
welcher zu dem Ende die
Sowie diese Capitals-Schuld abgetra-
gen ist, richtet sich ihre Dotation nach den
Größen der bis dahin noch nicht erlosche:
nen Pensionen. —
W. 0.
Sowohl die Haupt-Schulden-Tilgungs-
Anstalt, als die Schulden: Tilgungs-Casse
des Untermainkreises hat ausser den ihr
planmäßig obliegenden Zahlungen die ihr
für die Schulden-Tilgung noch weiter