Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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menen Civil:Pensionisten (a., B., o., 
o., f.) nach den bestehenden Nor- 
men zu bewilligenden Pensionen und 
Alimentationen. 
g. 7. 
Dieser Pensions-Amortisations-Casse 
werden zueihrer besondern Dotation zuge- 
wiesen: 
a) die Summe von 1, 600,000 fl. aus 
den Zoll-Gefällen, welche in Folge 
de Schulden-Tilgungs-Gesetzes vom 
Jahre 1810. §S. VII. 3. der Schul- 
den-Tilgunge-Anstalt zugesichert ist; 
b) der Ueberschuß der Stempel-Gefälle 
über die der Tilgungs-Casse oben F. 5. 
zugewlesenen Summe id 700,oo fl., 
welcher in dem Betrage von 102,000 fl. 
von der Staats-Casse garantirt wird; 
c) ein weiterer Beytrag aus den Staats- 
Gefällen durch die Central-Staats= 
Casse von 70.!,000 fl. 
C. 8. 
Inkoweit diese Doetation der Pensiens= 
Amortisations-Casse in den erstern Jahren 
200 
nicht zureicht, wird die Staats= Schulden= 
Tilgungs-Commission ermächtigt, unter Ver- 
fassungsmäßiger Mitwirkung der ständischen 
Commissarien den jährlichen Mehrbetrag 
mittelst neuer Anlehen zu decken, welche 
im Allgemeinen auf den ganzen Staats= 
Schulden-Tilgungs-Fond, insbesondere aber 
auf die obenbemerkte Dotation der gedach- 
ten Penstons-Amortisations-Casse zu versi- 
chern sind. 
Die Verzinsung und Näckzahlung der- 
selben geschieht von der Pensions= Amorti- 
sations-Casse, 
Dotation so lange verbleibl, bis die in den 
ersten Jahren zu kontrahirende Haupt= und 
Nebenschuld vollkommen getilgt seyn wird. 
welcher zu dem Ende die 
Sowie diese Capitals-Schuld abgetra- 
gen ist, richtet sich ihre Dotation nach den 
Größen der bis dahin noch nicht erlosche: 
nen Pensionen. — 
W. 0. 
Sowohl die Haupt-Schulden-Tilgungs- 
Anstalt, als die Schulden: Tilgungs-Casse 
des Untermainkreises hat ausser den ihr 
planmäßig obliegenden Zahlungen die ihr 
für die Schulden-Tilgung noch weiter
	        
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