Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Lotterie Gewinnste und Praͤmien betrifft, in 
drey Jahren von dem Tage an, auf wel- 
chen sie als zahlbar durch das Regie- 
runge= und Intelligenz-Blatt ver: 
kündet waren, die Zahlung begehrt habe. 
Jedoch hat die Staats-Schulden-Til- 
gungs-Commission spätestens sechs Mona- 
te vor dem Ablaufe der drey Jahre in 
Betreff der unerhoben gebliebenen Capita- 
lien, Lotterie: Gewinnste und Prämien eine 
besondere Bekanntmachung zu erlassen. 
Maximilian Joseph. 
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Für diejenigen Forderungen, die schon 
zwischen dem 1. October 1811 und dem 
1. October 1824 zahlbar erklärt waren, 
und die nicht bereits durch das Gesetz vom 
1. Juny 1822 ausgeschlossen ssnd, wied 
der 1. October 1827 als der Zeitpunct 
ihres Erlöschens festgesetzt. 
Gegeben Tegernsee den eilften Sep- 
tember im Jahre eintausend achthundert 
fünf und zwanzig. 
Grafv. Reigersberg. Fürstv. Wrede. Graf v. Rechberg. Grafv. Thürheim. 
Frhr. v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zentner. v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid von Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General-Sekretär.
	        
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