Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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III. Staats-Schuld. 
Das unter Ziffer 16. beygefuͤgte Ge- 
16. setz enthaͤlt die von unseren Staͤnden mit 
Modificationen angenommenen und hiernach 
von Uns unter Beruͤcksichtigung der dabey 
geaͤußerten Antraͤge sanctionirten Bestim- 
mungen über das Staats-Schuldenwesen. 
II. 
Nachweisungen. 
I. Verwendung der Staats-Einnahme: 
Ueber die Verwendung der Staats-= 
Einnahme in den 3 Jahren 1822, 182;## 
und 1923 haben Wir den Ständen die 
genaue Nachweisung vorlegen lassen, wo- 
durch den Bestimmungen der Verfassungs= 
Urkunde Tit. VII. 9. 10. Genüge gesche- 
hen ist. — 
II. Rechnungen der Staatsschulden-Tilgungs-= 
Anstalten. 
Die sämmtlichen Rechnungen der Haupt- 
Schulden-Tilgungs-Anstalt und der Schul- 
den-Tilgungs-Anstalt des Untermainkreises 
sind mit den bis zum Jahre 1823 von 
Unserem Obersten Rechnungshofs er- 
— — 
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lassenen Definitiv-Beschlüssen den Ständen 
vorgelegt, und hierdurch ist nach der Be- 
stimmung der Verfassungs-Urkunde Tit. VII. 
L. 16. die genaue Nachweisung des Stan- 
des der Staatsschulden-Tilgungs-Kassen ge- 
geben worden. 
III. 
Anträge und Wünsche der Kammern. 
Wir haben die an Uns gebrachten An- 
traͤge und Wuͤnsche gewuͤrdiget, und erthei- 
len hierauf, insoweit sie nicht schon bey den 
Beschlüssen über die Gesetzes-Entwürfe oder 
bey den Nachweisungen erlediget sind, und 
in so weit sie Gegenstände betreffen, wel- 
che in den Verfassungsmäßigen Wirkungs- 
kreis der Kammern gehören, nachstehende 
Erklärungen: 
1. Acten-Jurotulation. 
Dem Wunsche der Stände entspre- 
chend, werden die im Gesetze vom 22. Ju- 
lius 1810 enthaltenen, die Acten-Inrotu- 
latlon betreffenden Dispositionen bey der 
nächsten Prozeß= Gesetzgebung in Revision 
genommen werden.
	        
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