Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

23 — 24 
2. Handels-Gesetzbuch mit Wechselrecht und 
Falliten-Ordnung. 
Wir werden den Wunsch der Stände, 
wegen Vorlage eines Handels-Gesetzbuches 
mit Wechselrecht und Falliten-Ordnung in 
Ueberlegung nehmen. 
5. Lieferungs-Verträge von Staatspapieren 
auf Zeit. 
Wir werden den Antrag der Stände, 
daß aus Lieferungs-Verträgen von Staats- 
Papieren auf Zeit keine Klage zugelassen, 
oder wenigstens die Zulassung der Klage 
nur von besonderen beschränkenden Bedin- 
gungen abhängig gemacht werden möge, 
bey der künftigen Gesetzgebung am geeig- 
neten Orte einer reisen Prüfung unterwer- 
fen lassen, und zugleich Bedacht nehmen, 
daß der Wunsch, gegen diejenigen, welche 
sich über die Kräfte ihres Vermögens in 
solche Verträge einlassen, und dadurch An- 
dere beschädigen, Strafbestimmungen zu 
treffen, berücksichtiget werde. 
4. Dienstboten-Ordnung. 
Den Wunsch und Antrag, eine neue 
den Zeitverhältnissen angemessene Dienst- 
boten-Ordnung in Verfassungsmässigem We- 
ge zu erlassen, werden Wir in Ueberlegung 
nehmen, inzwischen aber wider die Gebre- 
chen des Dienstbotenwesens die nachdrück- 
lichste Anwendung aller derjenigen Mittel 
verfügen, welche der vollziehenden Staats- 
Polizey-Gewalt zu Gebote stehen. 
5. Forst-Polizey-Gesetz. 
Nicht minder werden Wir den Wunsch, 
daß den Ständen bald ein geeignetes Forst- 
Polizey-Gesetz zu ihrem Beyrathe und zu 
ihrer Zustimmung vorgelegt werde, in nä- 
here Erwägung ziehen, und das Weitere 
veranlassen. 
6. Peräquation der Kriegslasten. 
Wir genehmigen und erklären nach 
dem gemeinsamen Antrage der Kammern, 
daß 
a) Lon der Ausgleichung der Kriegslasten 
für das Vergangene, wie sie nach An- 
leitung des Peräquations-Gesetzes vom 
22. July 18610 vorbehalten ist, Um- 
gang genommen, mithin dem Artikel 
16. dieser Verordnung von jetzt an 
keine weitere Folge gegeben, jedoch
	        
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