Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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b) die Berathung uͤber die Ausgleichung 
der noch bestehenden Kriegslasten, de- 
ren Liquidität bereits anerkannt ist, 
und ausser Zweifel steht, der Regie- 
rung jedes ein zelnen Kreises nach Ver- 
nehmung der betheiligten Gemeinden, 
so wie der Standesherrn und übri- 
gen Gutsherrn, in so ferne diese 
ebenfalls dabey betheiliget seyn sollten, 
in jedem Falle unter dem Vorbehalte 
Unserer Genehmigung überlassen werde. 
7. Instruction des obersten Rechnungshofs, 
Steuer-Vermessung, Steuergesetz. 
Was die zu dem Finanzgesetze geäus- 
serten besonderen Wünsche und Anträge 
betrifft, so werden Wir die Revision der 
Instruction des obersten Rechnungshofes 
ungesäumt vornehmen, — die Steuer-Ver- 
messung, so viel es die hiefür bestimmten 
Mittel zulassen, beschleunigen, — bei dem 
Entwurfe des neuen Steuergesetzes die Er- 
leichterung des Grundbesitzes und die ver- 
hältnißmäßige Beiziehung der zu gering 
belegten Klassen der erwerbsfähigen Staats- 
bürger zur Tragung der Staatslasten vor- 
züglich berücksichtigen, und schon vorläufig 
Wauf eine billige Ausgleichung der etwa be- 
stehenden Ueberbürdung einzelner Gewerbe 
den Bedacht nehmen lassen. 
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8. Zoll-Wesen. 
Den in Beziehung auf dasd Zollgesetz 
an Uns gebrachten Antraͤgen haben Wir 
zum Theile schon durch ihre Gewährung 
in dem erlassenen Gesetze Folge gegeben; 
die übrigen Wönsche, welche 
a) eine höhere Belegung einiger auslän- 
dischen Fabrikate und Manufakte bey 
der Einfuhr, und 
b) eine Herabsetzung des Auöfuhrzolles 
für mehrere Landesfabrikate und Ma- 
nufakte zur Erleichterung und Beför- 
derung der inländischen Fabrikation; 
dann 
P) eine geringere Belegung einiger Ar- 
tikel bei der Ausfuhr zur Erleichte- 
rung des Zwischenhandels bezielen, — 
werden Wir nach vorgängiger genauer 
Instruirung und Prüfung aller da- 
bei zu beachtenden Umstände und 
Verhältnisse sorgfältig berücksichtigen, 
und denselben, wo es räthlich seyn 
wird, der durch das Gesetz &. 2, 3 
und 4 gegebenen Ermächtigung ge- 
mäß, alsbald Folge geben laßen. 
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