Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Koöni gre i 
Gesetßtblatt 
das 
ch Baiern. 
  
III. Stück. München, Montags den 10. September 1825. 
  
In h 
Gesetz: die Anwendung und Vollzichung einiger 
Commisse. betr. — Erste Beplage zum 
— 
Bestimmungen des Edicts über die Familien-Fidei= 
Abschied für die Stände-Versammlung. 
  
Gese, 
die Anwendung und Vollziehung einiger Be- 
stimmungen des Edicts über die Fami- 
lien-Fidei-Commisse betr. 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
N die Gerichtshöfe bey der An- 
wendung und Vollziehung des Fidei-Com- 
miß Edicts vom 26. May 1318 (Bey- 
lage VII. zur Verfassungs= Urkunde) meh- 
reren Bestimmungen desselben eine solche 
Auslegung gegeben haben, durch welche die 
Bildung der Familien= Fidei: Commisse ge- 
gen den wahren Sinn und die Absicht des 
erwähnten Edicts in vielfacher Beziehung er- 
schwert, und zum Theil unmöglich gemacht 
wird, so haben Wir in Folge der Uns dar- 
über zugekommenen Beschwerden und erstat- 
teten Berichte beschlossen, den richtigen 
Sinn jener Bestimmungen durch eine au- 
thentische Inkerpretation festzusetzen, und 
deshalb nach Vernehmung Unseres Staats= 
Naths, mit Beyrath und Zustimmung Un- 
serer Lieben und Getreuen, der Stände des 
Reichs, zu verordnen, wie folgt: 
8. 1. 
Die Constituenten oder Stifter eines 
Fidei-Commisses sind nach S. 5. und 24. Nr. 3. 
(4)
	        
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