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Gesetßtblatt
das
ch Baiern.
III. Stück. München, Montags den 10. September 1825.
In h
Gesetz: die Anwendung und Vollzichung einiger
Commisse. betr. — Erste Beplage zum
—
Bestimmungen des Edicts über die Familien-Fidei=
Abschied für die Stände-Versammlung.
Gese,
die Anwendung und Vollziehung einiger Be-
stimmungen des Edicts über die Fami-
lien-Fidei-Commisse betr.
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
N die Gerichtshöfe bey der An-
wendung und Vollziehung des Fidei-Com-
miß Edicts vom 26. May 1318 (Bey-
lage VII. zur Verfassungs= Urkunde) meh-
reren Bestimmungen desselben eine solche
Auslegung gegeben haben, durch welche die
Bildung der Familien= Fidei: Commisse ge-
gen den wahren Sinn und die Absicht des
erwähnten Edicts in vielfacher Beziehung er-
schwert, und zum Theil unmöglich gemacht
wird, so haben Wir in Folge der Uns dar-
über zugekommenen Beschwerden und erstat-
teten Berichte beschlossen, den richtigen
Sinn jener Bestimmungen durch eine au-
thentische Inkerpretation festzusetzen, und
deshalb nach Vernehmung Unseres Staats=
Naths, mit Beyrath und Zustimmung Un-
serer Lieben und Getreuen, der Stände des
Reichs, zu verordnen, wie folgt:
8. 1.
Die Constituenten oder Stifter eines
Fidei-Commisses sind nach S. 5. und 24. Nr. 3.
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