Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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sie bescheinigen, daß sie derselben zu 
Betreibung ihrer Geschaͤfte beduͤrfen, 
die zu Führung von Wechselgeschäften 
erforderlichen Kenntnisse besitzen, und 
unbescholtenen Rufes sind. 
Hienach ist die in dem F. 1. der 
Verordnung vom 19. July 1787 
über die Wechselfähigkeit enthaltene 
Bestimmung für aufgehoben anzu- 
sehen. 
2) Ein Wechsel ist als richtig erkannt 
von dem Tage an zu betrachten, an 
welchem er entweder von dem Beklag- 
ten ausdrücklich vor dem Wechselge- 
richte anerkannt, oder durch richter- 
liches Erkenntniß der ersten Instanz 
zur Strafe des Ungehorsams für re- 
cognoscirt erklärt wurde. 
5) Die in dem F. 5. der Verordnung 
vom 190. July 1787 enthaltene Straf- 
bestimmung wird aufgehoben, jedoch 
mit dem Vorbehalte, daß die über 
Wucher sonst geltenden Gesetze auch 
bey Wechseln mit Rücksicht auf den ih- 
nen gestatteten höheren Zinsfuß in 
Anwendung kommen sollen. 
g. 5. 
Die Bestimmungen der Beierischen 
Wechselgerichtsordnung Cap. XI. §. 4A. so 
wie der Verordnung vom 10. July 1787 
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&., 7 und 9. werden in den Gebietstheilen, 
welche das Baierische Wechselrecht nunmehr 
erhalten, und worin die Baierische Priori- 
täts-Ordnung nicht eingeführt ist, als 
unanwendbar, dagegen aber die bisherigen 
Prioritäts-Ordnungen in diesen Gebiets- 
theilen, als dermal noch und bis zum 1. 
Juny 1826 für geltend erklärt. 
&. 6. 
Der Vorzug sämmtlicher Wechselfor- 
derungen ist von dem Tage, an welchem 
die neue Prioritäts-Ordnung vom 1. Juny 
1922 in Wirksamkeit tritt, nach der Be- 
stimmung des g. 23. Nr. . dieses Gesetzes 
zu bemessen, und alle hierüber in den bis- 
her geltenden Wechselordnungen und Ge- 
setzen enthaltenen Bestimmungen, nament- 
lich des F. a. Cap. XI. der Baierischen 
Wechselordnung und der Verordnung vom 
10. July 1737 Nr. 7 und 38. werden von 
diesem Tage an, allgemein im ganzen 
Königreiche ausser Wirksamkeit gesetzt. 
g. 7. 
In den sämmtlichen Gebietstheilen 
des Königreichs darf zu höherer Versiche- 
rung einer Wechselforderung für dieselbe 
eine Hypothek nur unter der ausdrücklichen 
Veschränkung bedungen werden, daß in 
diesem Falle die Interessen nie fünf Pror 
cent übersteigen dürfen.
	        
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