Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

« Gesetzblatt * 
für das 
Koöni gre i 
eern. 
  
VIII. Stück. München, Freytags den 23. September 1825. 
  
Inhalt. 
Gesetz: die Credit-Vercine der Baierischen Gutsbesitzer bete. — Sechste Beylage zum Abschied sür 
die Stände-Versammlung. 
  
Gese#, 
die Credit-Vereine der Baierischen Guts 
Besitzer betr. 
  
Maximilian Joseph, 
von Gottes Guaden König von Baiern. 
D. in dem &. 10. des im Jahre 1322 
erlassenen Gesetzes über die Einführung der 
Hypotheken: Ordnung schon im Allgemeinen 
ausgesprochen ist, es werde die Errichtung 
von Privat: Vereinen gestattet, in so serne 
sie der Regierung zur Bestätigung vorge- 
legt worden, und allen in der Art entste- 
henden Credit-Vereinen die Allerhöchste Ge- 
nehmigung nicht wolle verweigerk werden, 
in so ferne sie keine, den Gesetzen oder 
dem Staats-Interesse offenbar zuwider lau- 
fende Bestimmungen enthalten, so finden 
Wir Uns bewogen, nach Vernehmung Un- 
seres Staatsrathes, mit Beyrath und Zu- 
stimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
der Stände des Reichs, zu verordnen, wie 
folgt: 
C. 1. 
Die zur Förderung und Aufrechthal- 
tung des Credits der Gutebesitzer entste- 
henden Vereine sind nach erhaltener Unse- 
rer allerhöchsten Bestätigung ermächtiger, 
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