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Schuld-Obligationen (Pfandbrlefe) auf se-
den Inhaber (au portcur) lautend, aus-
zustellen, und in Umlauf zu sezen.
S. 2.
Ein Gutsbesitzer, welcher von einem
Credit-Vereine ein Anlehen in baarem
Gelde, oder statt dessen, in so weit es nach
den Sagungen irgend einer Credit-Vereins-
Aastalt geschehen darf, Pfandbriefe erhal-
ten hat, stellt für den Betrag eine hypo-
thekarische Schuld-Verschreibung an den
Credit-WVerein, als seinen Gläubiger, aus.
Dieß muß innerhalb der ersten Hälfte des
nach den Satzungen irgend einer Credit-
Vereino--Anstalt genau abgeschaͤtzten Guts-
werthes versichert seyn, nach den Bestim-
mungen des Hypotheken-Gesetzes vom Jah-
fre 1822 F. 0. 107 bis 112 und 155, in das
Hopothekenbuch eingetragen, und hierauf
der Hypothekenbrief nach S. 175 und 175
des angeführten Gesetzes von dem Hypo-
thekenamte ausgefertiget werden.
g. 3.
Der Credit-Verein fertiget auf den
Grund der von den Guksbesitzern erhalte-
nen Hypothekenbriefe und für den nicht zu
übersteigenden Betrag derselben auf seinen
Namen Schuldurkunden au porteur aus,
und deponirk zur Sicherheit der Inhaber
solcher Obligationen und für deren Rechte
die vorbemerkten Hppothekenbriefe als Pfand
bey dem Kreis= und Stadtgerichte des Or-
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tes, wo das Oireckorium des Credit-Vereins
seinen Sitz hat.
Dabey sind folgende Bestimmungen
strenge zu beobachten:
a) Mit dem Schuldbetrage dieser Hypo-
thek-Urkunden muß der Betrag der
Pfandbriefe genau übereinstimmen, da-
mit aber
allen Betheiligten die volleste Ueber-
zengung gegeben werde, daß letztere
Summe die erstere nicht übersteiget,
so sind die Pfandbriefe von dem Ge-
richte, bey welchem die Hypotheken-
Urkunden hinterliegen, dahin zu be-
glaubigen, daß sie durch die hinterleg-
ten Urkunden mit Special-Hypotheken
gedeckt — und den Satzungen des
Credit-Vereins gemäß ausgefertiget sind.
Ueberdieß
ßD) ist bey jeder Emission von Pfandbrie-
fen ein rechtsförmliches Protokoll vom
Vereine aufzunehmen, in welchem die
Summe des Betrages der hinterlegten
Hppothek-Urkunden und jene der bis-
herigen Emission von Pfandbriefen auf-
geführt werden muß, und dieses Pro-
kokoll vom Gerichte zu beglaubigen.
b)
Bey jenen Credit-Vereinen, in welch en
der Summe nach ein anderes Verhältniß
der zu emittirenden Pfandbriefe zu den —
den Gutsbesitzern vom Pereine dargelehn-
ten Hypothek-Capitalien satzungsmäßig fest-
gesetzt ist, darf dieses PVerhältniß nicht über-