Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Schuld-Obligationen (Pfandbrlefe) auf se- 
den Inhaber (au portcur) lautend, aus- 
zustellen, und in Umlauf zu sezen. 
S. 2. 
Ein Gutsbesitzer, welcher von einem 
Credit-Vereine ein Anlehen in baarem 
Gelde, oder statt dessen, in so weit es nach 
den Sagungen irgend einer Credit-Vereins- 
Aastalt geschehen darf, Pfandbriefe erhal- 
ten hat, stellt für den Betrag eine hypo- 
thekarische Schuld-Verschreibung an den 
Credit-WVerein, als seinen Gläubiger, aus. 
Dieß muß innerhalb der ersten Hälfte des 
nach den Satzungen irgend einer Credit- 
Vereino--Anstalt genau abgeschaͤtzten Guts- 
werthes versichert seyn, nach den Bestim- 
mungen des Hypotheken-Gesetzes vom Jah- 
fre 1822 F. 0. 107 bis 112 und 155, in das 
Hopothekenbuch eingetragen, und hierauf 
der Hypothekenbrief nach S. 175 und 175 
des angeführten Gesetzes von dem Hypo- 
thekenamte ausgefertiget werden. 
g. 3. 
Der Credit-Verein fertiget auf den 
Grund der von den Guksbesitzern erhalte- 
nen Hypothekenbriefe und für den nicht zu 
übersteigenden Betrag derselben auf seinen 
Namen Schuldurkunden au porteur aus, 
und deponirk zur Sicherheit der Inhaber 
solcher Obligationen und für deren Rechte 
die vorbemerkten Hppothekenbriefe als Pfand 
bey dem Kreis= und Stadtgerichte des Or- 
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tes, wo das Oireckorium des Credit-Vereins 
seinen Sitz hat. 
Dabey sind folgende Bestimmungen 
strenge zu beobachten: 
a) Mit dem Schuldbetrage dieser Hypo- 
thek-Urkunden muß der Betrag der 
Pfandbriefe genau übereinstimmen, da- 
mit aber 
allen Betheiligten die volleste Ueber- 
zengung gegeben werde, daß letztere 
Summe die erstere nicht übersteiget, 
so sind die Pfandbriefe von dem Ge- 
richte, bey welchem die Hypotheken- 
Urkunden hinterliegen, dahin zu be- 
glaubigen, daß sie durch die hinterleg- 
ten Urkunden mit Special-Hypotheken 
gedeckt — und den Satzungen des 
Credit-Vereins gemäß ausgefertiget sind. 
Ueberdieß 
ßD) ist bey jeder Emission von Pfandbrie- 
fen ein rechtsförmliches Protokoll vom 
Vereine aufzunehmen, in welchem die 
Summe des Betrages der hinterlegten 
Hppothek-Urkunden und jene der bis- 
herigen Emission von Pfandbriefen auf- 
geführt werden muß, und dieses Pro- 
kokoll vom Gerichte zu beglaubigen. 
b) 
Bey jenen Credit-Vereinen, in welch en 
der Summe nach ein anderes Verhältniß 
der zu emittirenden Pfandbriefe zu den — 
den Gutsbesitzern vom Pereine dargelehn- 
ten Hypothek-Capitalien satzungsmäßig fest- 
gesetzt ist, darf dieses PVerhältniß nicht über-
	        
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