Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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G. 8. 
Ist im Falle des G. 7. bey der Loͤ- 
schung der Hypothekenbrief vorgelegt wor- 
den, so hat das Hypothekenamt darauf die 
erfolgte Löschung der Hypothek zu bemerken, 
und denselben durchstrichen (kassirt) dem vor- 
maligen Schuldner zuruckzugeben. 
S. O. 
Theilweise Löschungen, wo sie nach den 
Satzungen der Credit-Vereine statt finden, 
können nur vorgenommen werden, auf das 
Zeugniß der Directorien dieser Anstalt und 
des zuständigen Kreis= und Stadtgeriches, 
daß der zu löschende Betrag wirklich be- 
zahlt, und dafür ein gleicher Betrag ein- 
gelöster Pfandbriese oder an neuen Hypo- 
thekenbriefen (X. 7.) bey jenem Gerichte 
deponirt worden sey. 
G. 10. 
Den Bestimmungen, welche die von 
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dem Könige genehmigken oder künftig geneb- 
migt werdenden Satzungen einer Privatcre= 
dit= Vereins-Anstalt über die Sicherheit 
und Zwangsmaaßregeln gegen zahlungssäu- 
mige Vereinsgenossen enthalten, oder ent- 
halten werden, wird in Folge des gegen- 
wärtigen Gesetzes die Gesetzeökraft zu Theil. 
&. 11. 
Die Fälschung der Creditpopiere 
(Pfandbriese) unterliegt den Bestimmungen 
des Art. 557. des I. Theils des Strasge- 
setzbuches vom J. 1613, oder den entspre- 
chenden Bestimmungen einer künftigen Ge- 
setzgebung. 
Gegenwärtiges Gesetz soll durch das 
Gesetzblatt bekannt gemacht werden. 
Gegeben Tegernsee den eilften Sep- 
tember im Jahre eintausend achthundert 
fünf und zwanzig. 
Maximilian Joseph. 
Grafv. Reigersberg. Fürstv. Wrede. Grafv. Rechberg. Graf v. Thürheim. 
Erhr. v. kerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zeutner. v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid von Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General= Sekretär.
	        
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