91
laͤufig bestimmten Gemeinden und die etwa
betheiligten Grund- und Zehendherrn,
Staatsaͤrar und Stiftungen von der Er-
maͤchtigung zur Einleitung einer Umlage
und von dem Zwecke derselben in Kenntniß
zu setzen, und den Tag zu einer Districts=
Beksammlung am Awmtssitze zu bestimmen.
Diese Versammlung fsoll bestehen:
1) aus dem Bürgermeister und einem
Gemeindebevollmächrigten jeder bechei-
ligten Stadt oder jedes betheiligten
Marktes,
2) aus dem Vorsteher und einem Ge-
meindebevollmächtigten jeder betheiligten
Landgemeinde, von welchen einer ein
Höchstbesteuerter und einer ein Klein-
begüterter seyn muß.
5) Aus den Geund-, Zehent= und Guts-
herren, welche, in so ferne sse bethei-
ligt sind, rücksichtlich ihrer Rustlkal-
02
Besihungen entweder selbst oder durch
Bevollmächtigte zur Districts= Ver-
sammlung nach dem Maaße der Be-
theiligung im Verhältniß zu den übri-
gen Mitgliedern beygezogen werden.
Nebst dem sind ohne Unterschied der
Klassen diejenigen zu den Districes-Versamm:
lungen zu berufen, welche einen ausgezeich:
net großen Antheil an den Beyträgen oder
Leistungen zu nehmen, oder ein besonderes
Interesse dabey haben; jedoch sind diese
nur rücksichtlich des einzelnen Gegenstandes
beyzuziehen, der sie berrifft.
Wenn das Sctaatskrar bey einer Di-
strict -Umlage betheiligt ist, so soll zur
Vertretung desselben auch ein Abgeordneter
der Finanzstelle bey der DistricesVersamm-
lung erscheinen.
Müssen ausgedehntere Districte zur
Conkurrenz gezogen werden, so, daß sich
127