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eine Distriets/ Umlage über mehrere Gerichts? anwesend sind, auf folgende Weise verr
sprengel erstreckt, so haben nach der §. 4. fahren:
untcer 1 und 2. gegebenen Vorschrift zwen
Vertreter jeder betheiligten Gemeinde am
Sitze ihres Gerichts zu erscheinen, und
Bevollmächtigte ihres Gertchtsbezirkes zu
einer Haupt: Districesversammlung zu wäh-
len, deren Zahl nach Verhäálmiß der Größe
des Districts von der Kreis-Reglerung zwi-
schen 12. und 36. bestimmt, und nach der
Familienzahl auf die einzelnen Gerichte aus
geschlagen wird.
Die betheiligten Grund= und Zehenr=
herren, Staatsärar und Sliftungen werden
bey diesen Haupt= Districtsversammlungen
auf dieselbe Art und nach demselben Ver-
haͤltnisse, wie g. 4. Nr. 3. bestimmt ist,
vertreten.
n2
Bey den so zusammengesehten Districts-
Bersammlungen (H. 4. 5.) wird, sobold
wenigstens zwey Drittheile der Mitglleder
1) denselben werden in Gegenständen von
Wichrigkeit und Umfang die Plane
und Ueberschläge mie den nöthigen
Erläucerungen von der das Geschäft
leitenden Polizey-Uncerbehörde vor Allem
schriftlich mitgetheile.
2
#
Nach hinlänglicher Einsicht dieser Plane
und Ueberschldge, oder in andern min-
der wichtigen und umfassenden Fällen,
sogleich nach Constitunirung der Ver-
sammlung in der oben bezeichneren
Anzahl von Mitgliedern, wird sie
durch die gedachte Behörde mündlich
mittelst umständlichen und deurlichen
Vortrags von allen Verhälenissen in
genaue Kenntniß gesebe, zur Abgabe
ihrer Erinnerung nach bester persön-
licher Ueberzeugung ermahnt, und nach
reifer Erwägung der Sache und Er-
örterung aller Zweisel und Anstánde
aufgefordert, ihre Erklärung über
Bedürfaiß, Vorrheil, Aufwand an
Eeistungen jeder Art, Ausführungsplan,