Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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eine Distriets/ Umlage über mehrere Gerichts? anwesend sind, auf folgende Weise verr 
sprengel erstreckt, so haben nach der §. 4. fahren: 
untcer 1 und 2. gegebenen Vorschrift zwen 
Vertreter jeder betheiligten Gemeinde am 
Sitze ihres Gerichts zu erscheinen, und 
Bevollmächtigte ihres Gertchtsbezirkes zu 
einer Haupt: Districesversammlung zu wäh- 
len, deren Zahl nach Verhäálmiß der Größe 
des Districts von der Kreis-Reglerung zwi- 
schen 12. und 36. bestimmt, und nach der 
Familienzahl auf die einzelnen Gerichte aus 
geschlagen wird. 
Die betheiligten Grund= und Zehenr= 
herren, Staatsärar und Sliftungen werden 
bey diesen Haupt= Districtsversammlungen 
auf dieselbe Art und nach demselben Ver- 
haͤltnisse, wie g. 4. Nr. 3. bestimmt ist, 
vertreten. 
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Bey den so zusammengesehten Districts- 
Bersammlungen (H. 4. 5.) wird, sobold 
wenigstens zwey Drittheile der Mitglleder 
1) denselben werden in Gegenständen von 
Wichrigkeit und Umfang die Plane 
und Ueberschläge mie den nöthigen 
Erläucerungen von der das Geschäft 
leitenden Polizey-Uncerbehörde vor Allem 
schriftlich mitgetheile. 
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Nach hinlänglicher Einsicht dieser Plane 
und Ueberschldge, oder in andern min- 
der wichtigen und umfassenden Fällen, 
sogleich nach Constitunirung der Ver- 
sammlung in der oben bezeichneren 
Anzahl von Mitgliedern, wird sie 
durch die gedachte Behörde mündlich 
mittelst umständlichen und deurlichen 
Vortrags von allen Verhälenissen in 
genaue Kenntniß gesebe, zur Abgabe 
ihrer Erinnerung nach bester persön- 
licher Ueberzeugung ermahnt, und nach 
reifer Erwägung der Sache und Er- 
örterung aller Zweisel und Anstánde 
aufgefordert, ihre Erklärung über 
Bedürfaiß, Vorrheil, Aufwand an 
Eeistungen jeder Art, Ausführungsplan,
	        
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