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Erster Abschnitt.
Von der Ansässigmachung.
I. Begründung der Ansässigmachung.
G. 1.
Die Ansässigmachung elnes Staats-
Angehörigen in einer Gemeinde, in wel-
cher er sich niederlassen will, hängt vor
Allem von folgenden allgemeinen Vorbedin=
gungen ab:
1) daß demselben weder eivilrechtliche Ver-
hälmisse noch das Militär= Consecip=
tions : Gesetz, noch besondere, gegen
einzelne Einwohner : Klassen geltende
Ausnahme. Gesetze entgegen stehen, —
2) daß er einen guten Leumund besite,
und
5) nicht nur den vorschrifemäßigen Schul-
Unterricht vollendet, sondern auch den
Religions-Unterricht während der Zeie
der Sonntags, Schulpflichtigkeit flein
ßig besuche habe.
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In Beziehung auf das unter No. 3.
berührte Erforderniß wird noch besonders
bestimmt:
a) daß die Nachweisung des Schulunter-
richts, soviel die Vergangenheit berifft,
nicht mit voller Sterenge zu fordern,
b
daß jedoch die Beybringung eines Zeug-
nisses über die Ursachen des nicht vol-
lendeten Schul-Unterrichts, wenn von
dieser Seite ein Mangel obwalter,
überhaupt unerläßlich, —
c) daß ausnahmsweise auch die Nachweie
—
weisung einer anderwärts (ausser der
Schule) erlangten hinreichenden Bil-
dung als genügend anzusehen, endlich
4) daß der ekwa nicht vollendete Religi-
ons: Unterricht noch vor der Ansäsüg-
machung nachzuholen und der Bewer-
ber sich dieser Nachholung zu unter-
werfen verpflichtet sey.
C. 2.
Unter diesen Voraussetzungen und Vor-