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bedingungen wird die Ansaͤssigmachung durch
nachstehende Titel begruͤndet:
1) Durch den Besitz eines Grund-Ver-
moͤgens, welches ein Simplum von
45 kr., im Utermain= Kreise aber die
analoge Grundsteuer, entrichter, und
bis zum Kapital Bekrage dieser Steuer
schuldenfrey ist.
burch den Besitz eines Gewerbes nach
Maaßgabe der Geselze und Verord-
nungen uͤber das Gewerbswesen, ins-
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besondere des am heutigen Tag hier-
über erlassenen Gesetzes 60. 1. 2.
3) durch einen auf andere Weise gesicher-
ten Nahrungsstand.
g. 3.
Um die Erwerbung eines Grundeigen-
thums, wie es im G. 2. No. 1. bezeichner
ist, zu erleichcern, kann jedes Gut bis zu.
dem daselbst angegebenen Maaße getheilt
werden, wobey die verhälinißmäßige Re-
partition der grundherrlichen Reichnisse durch
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Uebereinkunfe der betheiligten Grundherrn
und Grundholden zu ordnen ist.
Auch die Zerschlagung in kleinere Par-
zellen, als solche, auf welchen ein Stener-
Simplum von 455 kr. haftet, ist bey lud-
eigenen Gütern unbedingt, bey grundbaren
Gütern aber nach Uebereinkunft des Grund-
herrn und Grundholden gestatter.
Dem Grundheren bleibk die Ertheilung.
seiner Einwilligung zur Gutszertrümmerung,
so wie zur Repartitiom der grundherrlichen
Reichnisse stets srey, und er kann dazu
nich# gezwungen werden, vorbehaltlich der
gesetzlichen Bestimmungen über Supplirung.
des grundherrlichen Consenfes.
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Auch der Eintrile in ein öffentliches Amt
des Staats, der Kirche, oder der Gemein-
de mie definitiver Anstellung wird als Titel
der Ansässigmachung erklärc,
In Beziehung auf diesen Titel sind die
mictelbaren, befinitiv ernannten Beamten
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