Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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bedingungen wird die Ansaͤssigmachung durch 
nachstehende Titel begruͤndet: 
1) Durch den Besitz eines Grund-Ver- 
moͤgens, welches ein Simplum von 
45 kr., im Utermain= Kreise aber die 
analoge Grundsteuer, entrichter, und 
bis zum Kapital Bekrage dieser Steuer 
schuldenfrey ist. 
burch den Besitz eines Gewerbes nach 
Maaßgabe der Geselze und Verord- 
nungen uͤber das Gewerbswesen, ins- 
3 
besondere des am heutigen Tag hier- 
über erlassenen Gesetzes 60. 1. 2. 
3) durch einen auf andere Weise gesicher- 
ten Nahrungsstand. 
g. 3. 
Um die Erwerbung eines Grundeigen- 
thums, wie es im G. 2. No. 1. bezeichner 
ist, zu erleichcern, kann jedes Gut bis zu. 
dem daselbst angegebenen Maaße getheilt 
werden, wobey die verhälinißmäßige Re- 
partition der grundherrlichen Reichnisse durch 
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Uebereinkunfe der betheiligten Grundherrn 
und Grundholden zu ordnen ist. 
Auch die Zerschlagung in kleinere Par- 
zellen, als solche, auf welchen ein Stener- 
Simplum von 455 kr. haftet, ist bey lud- 
eigenen Gütern unbedingt, bey grundbaren 
Gütern aber nach Uebereinkunft des Grund- 
herrn und Grundholden gestatter. 
Dem Grundheren bleibk die Ertheilung. 
seiner Einwilligung zur Gutszertrümmerung, 
so wie zur Repartitiom der grundherrlichen 
Reichnisse stets srey, und er kann dazu 
nich# gezwungen werden, vorbehaltlich der 
gesetzlichen Bestimmungen über Supplirung. 
des grundherrlichen Consenfes. 
xm“ 
Auch der Eintrile in ein öffentliches Amt 
des Staats, der Kirche, oder der Gemein- 
de mie definitiver Anstellung wird als Titel 
der Ansässigmachung erklärc, 
In Beziehung auf diesen Titel sind die 
mictelbaren, befinitiv ernannten Beamten 
(117n
	        
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