129
Erster Abschnitt.
Von den Gewerben mit Concession.
1. Nothwendigkeit der Concession.
Art. 1.
Zur selbstständigen Ausübung eines
jeden Gewerbes ohne Unterschied, nur mit
Ausnahme der im dritten Abschnitte F. 8.
bezeichneten freyen Gewerbe und Erwerbs-
Arten, wird eine besondere Concession er-
fordere.
Durch Verjährung kann von nun an
keine Gewerbs-Befugniß mehr erworben
werden.
II. Vorbedingung der Concession.
Art. 2.
Die Vorbedingung zur Erlangung ei-
ner Gewerbs-Concession ist die persönliche
Fahigkeit des Bewerbers.
Ist diese Vorbedingung, womit auch
die Berücksichtigung des erforderlichen Nah-
rungsstandes zu verbinden ist, nebst den
gesetzlichen Erfordernissen der Ansässigma-
chung vorhanden, so darf die Concession
nicht versagt werden; jedoch bleibt bey Ge-
werben, deren Verkehr nach der Natur der
Sache oder nach Beschaffenheit der Um-
stände sich nicht über die Gränzen einer be-
150
stimmten Gemeinde erstreckt, die Ermäßi-
gung der örtlichen und anderer Perhältnisse
durch die zuständige Obrigkeit vorbehalten.
UI. Persönlichkeit und Unveräusserlichleit der
Concession.
Art. 3.
Jede Gewerbs-Concession ist persönlich
und unveräusserlich; das Gewerbe darf je-
doch in allen Fällen von der Wittwe, so
lange sie in diesem Stande verbleibt, und
von der böslich verlossenen Ehefrau eines
Gewerbsmannes durch einen befähigten
Werkfährer fortgesetzt, auch soll auf die
hinterbliebenen gewerbsfähigen Kinder vor-
züglich Rücksicht genommen werden.
IV. Einfluß der Concession auf die Gewerbs-
Vor= und Einrichtungen, dann auf das
Real-Recht der Gewerbe.
Art. 2.
Ueber die Gewerbs= Vor= und Ein-
richtungen, dann über das Nealrecht der
Gewerbe wird festgesetzt:
1) die nach Art. 1. bey jedem Gewerbe
ohne Unterschied nothwendige Conces-
sion, und der im Art. 3. ausgespro-
chene Grundsatz ihrer Persönlichkeit hat
auf die Gewerbs= Vor= und Einrich-
tungen in sofern keinen Einfluß, als
über dieselben, wie über jedes andere