Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Erster Abschnitt. 
Von den Gewerben mit Concession. 
  
1. Nothwendigkeit der Concession. 
Art. 1. 
Zur selbstständigen Ausübung eines 
jeden Gewerbes ohne Unterschied, nur mit 
Ausnahme der im dritten Abschnitte F. 8. 
bezeichneten freyen Gewerbe und Erwerbs- 
Arten, wird eine besondere Concession er- 
fordere. 
Durch Verjährung kann von nun an 
keine Gewerbs-Befugniß mehr erworben 
werden. 
II. Vorbedingung der Concession. 
Art. 2. 
Die Vorbedingung zur Erlangung ei- 
ner Gewerbs-Concession ist die persönliche 
Fahigkeit des Bewerbers. 
Ist diese Vorbedingung, womit auch 
die Berücksichtigung des erforderlichen Nah- 
rungsstandes zu verbinden ist, nebst den 
gesetzlichen Erfordernissen der Ansässigma- 
chung vorhanden, so darf die Concession 
nicht versagt werden; jedoch bleibt bey Ge- 
werben, deren Verkehr nach der Natur der 
Sache oder nach Beschaffenheit der Um- 
stände sich nicht über die Gränzen einer be- 
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stimmten Gemeinde erstreckt, die Ermäßi- 
gung der örtlichen und anderer Perhältnisse 
durch die zuständige Obrigkeit vorbehalten. 
UI. Persönlichkeit und Unveräusserlichleit der 
Concession. 
Art. 3. 
Jede Gewerbs-Concession ist persönlich 
und unveräusserlich; das Gewerbe darf je- 
doch in allen Fällen von der Wittwe, so 
lange sie in diesem Stande verbleibt, und 
von der böslich verlossenen Ehefrau eines 
Gewerbsmannes durch einen befähigten 
Werkfährer fortgesetzt, auch soll auf die 
hinterbliebenen gewerbsfähigen Kinder vor- 
züglich Rücksicht genommen werden. 
IV. Einfluß der Concession auf die Gewerbs- 
Vor= und Einrichtungen, dann auf das 
Real-Recht der Gewerbe. 
Art. 2. 
Ueber die Gewerbs= Vor= und Ein- 
richtungen, dann über das Nealrecht der 
Gewerbe wird festgesetzt: 
1) die nach Art. 1. bey jedem Gewerbe 
ohne Unterschied nothwendige Conces- 
sion, und der im Art. 3. ausgespro- 
chene Grundsatz ihrer Persönlichkeit hat 
auf die Gewerbs= Vor= und Einrich- 
tungen in sofern keinen Einfluß, als 
über dieselben, wie über jedes andere
	        
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