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wiesen wird, welche mit lebensgefähr=
lichen Verrichtungen verbunden sind.
5) Diese Bestimmungen (Nro. 1. u. 2.)
sind auch auf die schon bestehenden Ge-
werbe anzuwenden, unbeschadet der al-
lenfallsigen größern Befugnisse, welche
den Gewerbs-Inhabern vermöge des
bisherigen Besitzstandes, oder vermöge
der Ausübung zukommen könnten.
VI. Erlöschung und Einstellung der Conecession.
Art. 6.
Die Gewerbs= Concession er-
lischt: «
1)durchdenphysischenodekbükgetlichen
Tod des Erwerbers mit dem im Arti-
kel 3. zu Gunsten der Wittwen aus-
gedrückten Vorbehalte;
2) durch einen vor der zuständigen Obrig-
keit erklärten Perzicht;
5) durch fünfjährige freiwillige Unterlas-
sung des Betriebes.
Endlich kann die Ausübung der Ge-
werbs-Befugniß
4) wegen Mißbrauchs, beharrlichen unge
horsams oder Widersetzlichkeit gegen
obrig keitliche Anordnungen in Gewerbs-
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sachen von der zuständigen Behörde zur
Strafe auf bestimmte Zeit eingestellt,
oder nach Umständen die Concession
gänzlich eingezogen werden.
Zweiter Abschnitt.
Von den Gewerbs= Verelnen.
Art. 7.
Bei denjenigen Gewerben, welche sich
bisher in einem Innungs-Verbande befun-
den haben, bestehen die Zünfte als Perei-
ne der Genossen eines oder mehrerer ver-
wandter Gewerbe unter obrigkeitlicher Auf-
sicht, Leitung und Schutz ausschließend zu
den nachstehenden Zwecken, unter Aufhe-
bung aller anderer Befugnisse — fort.
Die erwähnten Zwecke sind:
1) Verbreitung nützlicher Gewerbs-Kennt-
nisse unter den Vereins-Gliedern,
2) Erleichterung der Ausbildung in den
Gewerben,
3) entsprechende Aufsicht auf Lehrlinge,
Gesellen und Gehülfen,
4) Geordnete Verwaltung und nuͤtzliche
Verwendung des gemeiusamen Vereins-
Vermögens,