Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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wiesen wird, welche mit lebensgefähr= 
lichen Verrichtungen verbunden sind. 
5) Diese Bestimmungen (Nro. 1. u. 2.) 
sind auch auf die schon bestehenden Ge- 
werbe anzuwenden, unbeschadet der al- 
lenfallsigen größern Befugnisse, welche 
den Gewerbs-Inhabern vermöge des 
bisherigen Besitzstandes, oder vermöge 
der Ausübung zukommen könnten. 
VI. Erlöschung und Einstellung der Conecession. 
Art. 6. 
Die Gewerbs= Concession er- 
lischt: « 
1)durchdenphysischenodekbükgetlichen 
Tod des Erwerbers mit dem im Arti- 
kel 3. zu Gunsten der Wittwen aus- 
gedrückten Vorbehalte; 
2) durch einen vor der zuständigen Obrig- 
keit erklärten Perzicht; 
5) durch fünfjährige freiwillige Unterlas- 
sung des Betriebes. 
Endlich kann die Ausübung der Ge- 
werbs-Befugniß 
4) wegen Mißbrauchs, beharrlichen unge 
horsams oder Widersetzlichkeit gegen 
obrig keitliche Anordnungen in Gewerbs- 
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sachen von der zuständigen Behörde zur 
Strafe auf bestimmte Zeit eingestellt, 
oder nach Umständen die Concession 
gänzlich eingezogen werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Gewerbs= Verelnen. 
Art. 7. 
Bei denjenigen Gewerben, welche sich 
bisher in einem Innungs-Verbande befun- 
den haben, bestehen die Zünfte als Perei- 
ne der Genossen eines oder mehrerer ver- 
wandter Gewerbe unter obrigkeitlicher Auf- 
sicht, Leitung und Schutz ausschließend zu 
den nachstehenden Zwecken, unter Aufhe- 
bung aller anderer Befugnisse — fort. 
Die erwähnten Zwecke sind: 
1) Verbreitung nützlicher Gewerbs-Kennt- 
nisse unter den Vereins-Gliedern, 
2) Erleichterung der Ausbildung in den 
Gewerben, 
3) entsprechende Aufsicht auf Lehrlinge, 
Gesellen und Gehülfen, 
4) Geordnete Verwaltung und nuͤtzliche 
Verwendung des gemeiusamen Vereins- 
Vermögens,
	        
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