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bung, Veraͤusserung, Verpachtung,
Erloͤschung oder Veroͤdung von realen
oder radicirten Gewerben (Art. 4.),
sowie über den aus einem Privatrechts-
Titel hergeleiteten Besitz eines Ge-
werbs-Privilegiums, und Streitigkei-
ten überhaupt, bey welchen der Kla-
gegrund auf einem privatrechtlichen
Titel beruht, eignen sich von nun an
zur Entscheidung des ordentlichen Cie
vil= Richters.
Art. 11.
Von allen Amts-Handlungen in Con-
cessions und Gewerbssachen als solchen dür-
fen nur die für Verhandlungen der frey-
willigen Gerichtsbarkeit in der provisorischen
Tarordnung vom 9. October 1810 für Pro-
tokollar-Einschreibungen, Kanzley-Ausferti-
gungen, Abschriften und verschiedene Be-
mühungen bezeichneten Ansätze erhoben wer-
den, und alle andere Verhandlungs-Gebüh=
ren, unter welchem Titel sie bisher gefor-
dert worden seyn mögen, sind abgeschafft.
Für Gewerbs-Privilegien wird in
jedem einzelnen Fall eine Tare regulirt, wel-
che den höchsten Betrag von 275 fl. nicht
übersteigen soll. Das Einkommen aus die-
sen Taren soll zu Gewerbs-Unterstützungen
vorbehalten und verwendet werden.
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Sechster Abschnitt.
Aufhebung älterer Verordnungen,
Vollziehung der gegenwärtigen
Grund-Bestimmungen.
Art. 12.
Die vorstehenden Grundbestlmmungen
werden durch das Gesetzblatt bekannt
gemacht, und treten mit dem Tage dieser
Bekanntmachung in Wirksamkeit.
Alle entgegenstehenden Verordnungen
und namentlich die Verfügungen
1) der Verordnung vom 8. August 1810
in Titel I. Art. 1. Nro. 2. die Zustän-
digkeit des geheimen Raths betreffend,
2) der Verordnung vom 2. Octob. 1811
im Abschnitt I. Lit. C. Nro. 2. Lit. e.
Nro, 1 — 4 die Erweiterung des Wir-
kungs-Kreises der General= und Lo-
kal-Commissariate betreffend, sind auf-
gehoben.
Das Staats-Ministerium des Innern
ist mit Ver Vollziehung beauftragt, und
wird zu diesem Ende die noch erforderlichen,
den gesetzlichen Grundbestimmungen entspre-