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Periode sind auf die jaͤhrliche Summe von
29,126,600 fl. festgesetzt.
2.
Die besondere Verwendung, und die süe
die einzelnen Ministerien und Staatsanstal=
ten bestimmten Etatssummen enthält die Zus
sammenstellung Lit. A.
3.
Auf die von der Schulden= Tilgungs-
Anstalt neben der Hauptschulden Tilgungs-
Kasse, und abgesondert von derselben mit
einem hiefür besondero ausgeschledenen Fond
zu errichtende elgene Pensions" Amortisa-
tione-Kasse gehen vom 1. Oktober 1625.
an, über:
a) die sämmrlichen, schon bisher von der
Hauptschulden Tilgungs, Anstalt be-
strictenen Pensionen; —
b) alle bey den übrigen Staatskassen noch
dermal bestrittenen Pensionen des Säku-
larisations= und Mediatisirungs-Etars,
welche jedoch die Summe von 330, oofl.
nicht übersteigen dürfen; —
die sämmtlichen übrigen auf dem Den-
sions- Etat der Staatskassen befindlichen
Civil-Pensionen und Unterstützungen,
sowohl von Quiescenten, als von
Wittwen und Waisen, Ordenspensio-
nen, so wie die Mehrbezüge activer
Staatediener aus feüheren Dienstver-
c
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haͤltnissen nach dem bisherigen Be-
trage von 2,100,000 fl.
die saͤmmtlichen Militär= und Gendar
merie-Pensionen, mit Einschluß der
Milträr: Bezüge der bey Civilbehör=
den prakticirenden Offiiere, nach der
angegebenen Summe von 780,oo fl.
.
t
der Mehrbetrag von 150,00 fl. um wel
chen sich die angegebenen Densionen
sämtlicher Ministerien bis zum Schlu-
ße des Ecatsjahres 1923 noch erhöhen
können.
) die gegenwärtigen Pensionen der drey
Landes Universiccken zu 32,000 fl.,
und der Betrag von 30,o fl. an
de Pensionen der aufgelößten Siif-
tungs-Administrarionen.
6) alle fernere in den Geseßen und be-
stehenden Normen gegründete, oder
auf richterlichen Aussprüchen beruhen-
den Zugänge und Mehrungen an den
übernommenen Penslonen, wie auch
die den Hinterlassenen der übernom:
menen Civil-Pensionisten (a. b. c. c. f.)
nach den bestehenden Normen zu bewil-
ligenden Pensionen u. Allmentationen.
4.
Zur Bestreitung dieser im F. 3. bemerk-
ten Civil und Militärpensionen, so wie der
sämmtlichen Sakularisations= und Mediari-