Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Periode sind auf die jaͤhrliche Summe von 
29,126,600 fl. festgesetzt. 
2. 
Die besondere Verwendung, und die süe 
die einzelnen Ministerien und Staatsanstal= 
ten bestimmten Etatssummen enthält die Zus 
sammenstellung Lit. A. 
3. 
Auf die von der Schulden= Tilgungs- 
Anstalt neben der Hauptschulden Tilgungs- 
Kasse, und abgesondert von derselben mit 
einem hiefür besondero ausgeschledenen Fond 
zu errichtende elgene Pensions" Amortisa- 
tione-Kasse gehen vom 1. Oktober 1625. 
an, über: 
a) die sämmrlichen, schon bisher von der 
Hauptschulden Tilgungs, Anstalt be- 
strictenen Pensionen; — 
b) alle bey den übrigen Staatskassen noch 
dermal bestrittenen Pensionen des Säku- 
larisations= und Mediatisirungs-Etars, 
welche jedoch die Summe von 330, oofl. 
nicht übersteigen dürfen; — 
die sämmtlichen übrigen auf dem Den- 
sions- Etat der Staatskassen befindlichen 
Civil-Pensionen und Unterstützungen, 
sowohl von Quiescenten, als von 
Wittwen und Waisen, Ordenspensio- 
nen, so wie die Mehrbezüge activer 
Staatediener aus feüheren Dienstver- 
c 
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haͤltnissen nach dem bisherigen Be- 
trage von 2,100,000 fl. 
die saͤmmtlichen Militär= und Gendar 
merie-Pensionen, mit Einschluß der 
Milträr: Bezüge der bey Civilbehör= 
den prakticirenden Offiiere, nach der 
angegebenen Summe von 780,oo fl. 
. 
t 
der Mehrbetrag von 150,00 fl. um wel 
chen sich die angegebenen Densionen 
sämtlicher Ministerien bis zum Schlu- 
ße des Ecatsjahres 1923 noch erhöhen 
können. 
) die gegenwärtigen Pensionen der drey 
Landes Universiccken zu 32,000 fl., 
und der Betrag von 30,o fl. an 
de Pensionen der aufgelößten Siif- 
tungs-Administrarionen. 
6) alle fernere in den Geseßen und be- 
stehenden Normen gegründete, oder 
auf richterlichen Aussprüchen beruhen- 
den Zugänge und Mehrungen an den 
übernommenen Penslonen, wie auch 
die den Hinterlassenen der übernom: 
menen Civil-Pensionisten (a. b. c. c. f.) 
nach den bestehenden Normen zu bewil- 
ligenden Pensionen u. Allmentationen. 
4. 
Zur Bestreitung dieser im F. 3. bemerk- 
ten Civil und Militärpensionen, so wie der 
sämmtlichen Sakularisations= und Mediari-
	        
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