Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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L. Heimath. uͤber die Ansaͤßigmachung und Verehelichung 
lassen Wir hier unter Ziffer 11. beyfuͤgen, Beyl. 
Wir haben die beantragten Modifica- mit der Erklaͤrung: 11. 
tionen in dem Gesetz-Entwurfe über die 
Heimath genehmigt, und in dessen Folge 
Beyl. das unter Ziffer 10. angebogene Gesetz sanet- 
ionirt, jedoch — soviel den Schluß des 
Nr. 3. in §L. 1. betrift, unbeschadet des 
Edicts über das Indigenat. 
1) die zu §. 1. angeregte Einschaltung in 
Betreff der Militär-Conseription kön- 
nen Wir nicht als Modification des 
bestimmten Gesetz-Entwurfes, welcher 
in Unserem Namen an die Stände ge- 
bracht worden ist, sondern nur als An- 
trag auf Abänderung eines andern, 
schon bestehenden, in sich geschlossenen 
Hiebey erklären Wir: 
1) Den Antrag, zu F. 2c. Nr. 5. und 3. 
den Polizey-Behörden bestimmtere 
Anweisung darüber zu ertheilen, in 
welcher Gemeinde eines Bezirkes die in 
den besagten Gesetzes= Stellen bezeich- 
neten Personen unterzubringen seyen, 
werden Wir berücksichtigen. 
2) Daß Findelkinder vor Allem in Fin- 
delhäusern, wo deren vorhanden sind, 
und Vaganten, in soferne es den be- 
stehenden Verordnungen entspricht, in 
Zwangs-Arbeitshäusern untergebracht 
werden sollen, ist Unsern Atbsich- 
ten ganz angemessen, und die Be- 
hörden werden sich hienach zu achten 
wissen. 
M. Ansäßigmachung und Verebelichung. 
Das nach den Vorschlägen der Stän- 
de abgefaßte, von Uns genehmigte Geset 
Gesetzes anerkennen, zu dessen Bera- 
thung im Ganzen oder im Einzelnen 
Wir die Initiative nicht gegeben haben. 
Wir werden indessen darauf Bedacht neh- 
men, daß in der Vollziehung des Ge- 
setzes über die Militär-Pflichtigkeit, 
dessen Revision Wir Uns vorbehalten, 
die Erleichterung der Ansäßigmachung 
auf jede mögliche Weise berücksichtiget 
werde. 
2) Zum Zwecke dieser Erleichterung, so 
wie zu Beförderung der Arrondi- 
rungen werden Wir auch alle andern, 
der innern Verwaltung zur Verfügung 
stehenden Mittel in Anwendung brin- 
gen lassen, und insbesondere den 
Wunsch einer Milderung der Baupc- 
lizey-Vorschriften in nähere Erwi- 
gung ziehen.
	        
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