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nothwendig erachtet, auf die Hälfte herab-
zusetzen, oder in bemessene Aversal-Zollsätze
zu verwandeln, oder auch ganz zu erlassen.
Die Eingangs-Zölle von fremden Er-
zeugnissen und Waaren sind bis auf wei-
ters nach den Bestimmungen des Zollgese-
bes vom 22. July 1810, und den seitdem
erlassenen provisorischen Verordnungen zu
erheben.
Der Regierung wird jedoch überlassen,
diejenigen Erhöhungen oder Verminderun-
gen der Eingang-Zölle, welche sie den
Bedürfnissen der Landwirthschaft, der In-
dustrie und des Handels angemessen fin-
det,
daß diese provisorischen Erhöhungen oder
unter dem Vorbehalte zu verfügen,
Verminderungen, insoferne sie bey der
nächstfolgenden Stände-Versammlung die
Zustimmung der Stände nicht erhalten,
mit dem Schlusse der Sitzungen der bey-
den Kammern wieder aufhören, und die
abgeänderten Eingangs-Zölle jedesmal wie-
der nach den früheren gesetzlichen Bestim-
mungen erhoben werden sollen.
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e
Die Ausgangs-Zölle von den in der
in der Beylage verzeichneten landwirthschaft-
lichen Erzeugnissen, Fabrik= und Manufak-
tur-Waaren, rohen Stoffen und Abfällen
sind vom Tage der Bekanntmachung gegen-
wärtiger Verordnung anfangend nach den
beygesetzten Beträgen zu erheben.
Ferner wird der Regierung unter den
nämlichen Voraussetzungen und Bestimmun-
gen, wie im vorhergehenden §. in Anse-
hung der Eingango-Zölle, überlassen, auch
die Ausgangs-Zölle provisorisch zu vermin-
dern, oder zu erhöhen.
F#. A.
Vom Tage der Bekanntmachung ge-
genwärtiger Verordnung anfangend soll
das Weggeld im inländischen Verkehr eben
so, wie in der Ein= und Ausfuhr von dem
Güter-Fuhrwerk in Zwey pfenning pr.
Centner und Stunde bestehen.
Der Neglerung wird jedoch überlas-
sen, an diesem Weggelde für solche Gü-
ter, die schwer in das Gewicht fallen, und
von geringem Werthe sind, bemessene Er-