Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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nothwendig erachtet, auf die Hälfte herab- 
zusetzen, oder in bemessene Aversal-Zollsätze 
zu verwandeln, oder auch ganz zu erlassen. 
Die Eingangs-Zölle von fremden Er- 
zeugnissen und Waaren sind bis auf wei- 
ters nach den Bestimmungen des Zollgese- 
bes vom 22. July 1810, und den seitdem 
erlassenen provisorischen Verordnungen zu 
erheben. 
Der Regierung wird jedoch überlassen, 
diejenigen Erhöhungen oder Verminderun- 
gen der Eingang-Zölle, welche sie den 
Bedürfnissen der Landwirthschaft, der In- 
dustrie und des Handels angemessen fin- 
det, 
daß diese provisorischen Erhöhungen oder 
unter dem Vorbehalte zu verfügen, 
Verminderungen, insoferne sie bey der 
nächstfolgenden Stände-Versammlung die 
Zustimmung der Stände nicht erhalten, 
mit dem Schlusse der Sitzungen der bey- 
den Kammern wieder aufhören, und die 
abgeänderten Eingangs-Zölle jedesmal wie- 
der nach den früheren gesetzlichen Bestim- 
mungen erhoben werden sollen. 
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e 
Die Ausgangs-Zölle von den in der 
in der Beylage verzeichneten landwirthschaft- 
lichen Erzeugnissen, Fabrik= und Manufak- 
tur-Waaren, rohen Stoffen und Abfällen 
sind vom Tage der Bekanntmachung gegen- 
wärtiger Verordnung anfangend nach den 
beygesetzten Beträgen zu erheben. 
Ferner wird der Regierung unter den 
nämlichen Voraussetzungen und Bestimmun- 
gen, wie im vorhergehenden §. in Anse- 
hung der Eingango-Zölle, überlassen, auch 
die Ausgangs-Zölle provisorisch zu vermin- 
dern, oder zu erhöhen. 
F#. A. 
Vom Tage der Bekanntmachung ge- 
genwärtiger Verordnung anfangend soll 
das Weggeld im inländischen Verkehr eben 
so, wie in der Ein= und Ausfuhr von dem 
Güter-Fuhrwerk in Zwey pfenning pr. 
Centner und Stunde bestehen. 
Der Neglerung wird jedoch überlas- 
sen, an diesem Weggelde für solche Gü- 
ter, die schwer in das Gewicht fallen, und 
von geringem Werthe sind, bemessene Er-
	        
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