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übergeben werden; in diesem Falle
wird die nachträgliche Anhestung des
Stempels ohne die Ark. I. vorgeschrie-
benen Formalitäten gestattet.
Die Einschreib: und Quittir-Büchlein
der Unterthanen bleiben aber von dem
Stempel befreyt.
3) Jeder beygelegte Stempelbogen muß
ungebraucht und rein seyn, und mit
dem Betreffe neben dem Stempel
überschrieben, und zur
Schrift zugeheftet, auch von der Be-
hörde, wo die Eingabe geschieht, mit
elinem Schnitte durch den Stempel
kassirt werden.
geeigneten
III.
Inventarien, deren Betrag man zum
Voraus nicht kennt, und Testamente dürfen
auf ungestempeltes Papier geschrieben wer-
den, und so wie sich der Betrag ergiebt,
kann der Stempelpflicht durch Beylegung
in der unter Nr. II. vorgeschrlebenem Art
genügt werden.
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Beträgt jedoch der Stempel über
100 fl., so steht es dem Stempelpflichtigen
frep, die Einsenkung der Urkunde zur
Stempelung bey dem Stempelamte vorzu=
nehmen, oder zu verlangen.
IV.
Da die oben unter Nr. I. enthaltene
Bestimmung das bisherige Verbot, die
Briefe über Contrakte der Partheyen auf
Stempelpapier zu schreiben, und die quar-
talweise Einsendung derselben zur Stempelung.
aufhebt, so wird verordnet, daß
a) jede Amts= oder Gerichts-Vehorde
die gehörig gefertigtrn Contraftbriefe
vom Tage der Protocollirung längstens
in 4 Wochen den Interessenten behän-
digen soll, und
verbunden bleibe, die im Stempel-
Gesetze &. 16. Lit. d.
genauen Oesignationen in duplo an-
b)
angeordneten
zufertigen, und in den Lit. c. be-
stimmten 4 Zielen an die vorgesetzte
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