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Kreis-Regierung, K. d. F., einzu-
senden.
In diese Anzeigen sind, wie bisher,
alle Dienstesverleihungen und Anstellungs-
Expeditionen von Gerichts' und Gutsbe“
sitzern, Corporationen und anderen, denen
das Recht, geistliche oder weltliche Stellen
zu verleihen zusteht, aufzunehmen.
V.
Die Regulirung alles dessen, was
auf den Absatz des Stempelpapiers Bezug
hat, steht der Regierung zu.
VI.
Statt des in den F. §. 1. und 2.
d## Stempelgesetzes aufgeführten Betrages
des Gradations= Stemp.l#s# wird derselbe
nachstehendermassen bestimmt:
von 1 bis 50 fl. 5 kr.
" 50 2 00„ kr.
* 100 " 2000 15 fr.
— —
* 500 " 10007 . 50 kr. ö.
» 500 » 999 » S . . 1 sl. S
» 1000 »1990 » 15 . 2fl. .
» 2000 v 2499 » . 5 fl. i
5? 2500 ? 2000 „ ä fl.
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und so fort von jedem 500 fl. allemal einen
Gulden mehr.
VII.
Ausser dem nach §. 3. Lit. g und h
des Stempelgesetzes in Ansehung der Sie-
gelung der Inventarien und Testamente
bestimmten Gradations-Stempel, wird noch
ein besonderer Erbschafts = Stempel fest-
gesetzt.
Diesen besonderen Erbschafts-Stempel
haben alle Erben und Legatarien von dem
ihnen angefallenen Betrage zu bezahlen;
jedoch sind davon ausgenommen:
a)bes Erblassers Descendenten und As--
cendenten;
b) des Erblassenden Ehegatte oder Ehe-
gattin;
Pc)alle Erbschaften unter der Summe
von 100 fl.;
d) alle Legate unter 50 fl.:
a) alle Legate der Oienstboten des Erb-