Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Kreis-Regierung, K. d. F., einzu- 
senden. 
In diese Anzeigen sind, wie bisher, 
alle Dienstesverleihungen und Anstellungs- 
Expeditionen von Gerichts' und Gutsbe“ 
sitzern, Corporationen und anderen, denen 
das Recht, geistliche oder weltliche Stellen 
zu verleihen zusteht, aufzunehmen. 
V. 
Die Regulirung alles dessen, was 
auf den Absatz des Stempelpapiers Bezug 
hat, steht der Regierung zu. 
VI. 
Statt des in den F. §. 1. und 2. 
d## Stempelgesetzes aufgeführten Betrages 
des Gradations= Stemp.l#s# wird derselbe 
nachstehendermassen bestimmt: 
von 1 bis 50 fl. 5 kr. 
" 50 2 00„ kr. 
* 100 " 2000 15 fr. 
— — 
* 500 " 10007 . 50 kr. ö. 
» 500 » 999 » S . . 1 sl. S 
» 1000 »1990 » 15 . 2fl. . 
» 2000 v 2499 » . 5 fl. i 
5? 2500 ? 2000 „ ä fl. 
1382 
und so fort von jedem 500 fl. allemal einen 
Gulden mehr. 
VII. 
Ausser dem nach §. 3. Lit. g und h 
des Stempelgesetzes in Ansehung der Sie- 
gelung der Inventarien und Testamente 
bestimmten Gradations-Stempel, wird noch 
ein besonderer Erbschafts = Stempel fest- 
gesetzt. 
Diesen besonderen Erbschafts-Stempel 
haben alle Erben und Legatarien von dem 
ihnen angefallenen Betrage zu bezahlen; 
jedoch sind davon ausgenommen: 
a)bes Erblassers Descendenten und As-- 
cendenten; 
b) des Erblassenden Ehegatte oder Ehe- 
gattin; 
Pc)alle Erbschaften unter der Summe 
von 100 fl.; 
d) alle Legate unter 50 fl.: 
a) alle Legate der Oienstboten des Erb-
	        
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