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lassers, wenn sie unter 300 fl. be-
tragen;
f)) alle Legate an Geld zur unverzüglichen
Austheilung unter die Armen;
6) Erbschaften von Geschwistern, die bey
ungetheiltem Vermögen in Gemein-
schaft leben;
h) alle Erbschaften ob intestato, und
solche, welche sich in Folge der Lehen-
oder fideicommissarischen Erbfolge, wo-
rin er pacto vel providemtin ma-
jorum succedirt wird, eröffnen, ohne
Rücksicht auf den Perwandschaftsgrad
des Nachfolgers zu dem Vorfahrer;
i) die Legate für milde Stiftungen.
Der Erbschafts" Stempel wird in fol-
genden Abstufungen erhoben:
A. des Erblassers zwey= und einbändige
Geschwister und ihre ehelichen Kinder
bezahlen ein Viertel vom Hundert;
B. desselben Erben vom 8ten und #ten
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Grade (nach dem Civilrechte) entrich-
ten ein. Halbes vom Hundert.
Eben so viel Skiefältern und Stief-
kinder, dann Schwiegerältern und
Schwiegerkinder, wenn sie einander
beerben.
C. Erben über den Aten Grad bezahlen
3 fl. vom Hundert.
Diesen werden des Erblassers Schwä-
ger und Schwägerinnen gleichgesetzt.
D. Nichtverwandte Erben haben 5 fl.
vom Hundert zu bezahlen.
In Hinsicht der Inventarien sind die
in dem Gesetze K. 5. Lit. h.
Bestimmungen analog auf den Erbschafts-
Stempel anwendbar.
enthaltenen
VIII.
Alle Lotto-Einlagscheine sollen künftig
mit einem Stempel versehen werden, wo-
für folgende Beträge zu bezahlen sind.