Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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lassers, wenn sie unter 300 fl. be- 
tragen; 
f)) alle Legate an Geld zur unverzüglichen 
Austheilung unter die Armen; 
6) Erbschaften von Geschwistern, die bey 
ungetheiltem Vermögen in Gemein- 
schaft leben; 
h) alle Erbschaften ob intestato, und 
solche, welche sich in Folge der Lehen- 
oder fideicommissarischen Erbfolge, wo- 
rin er pacto vel providemtin ma- 
jorum succedirt wird, eröffnen, ohne 
Rücksicht auf den Perwandschaftsgrad 
des Nachfolgers zu dem Vorfahrer; 
i) die Legate für milde Stiftungen. 
Der Erbschafts" Stempel wird in fol- 
genden Abstufungen erhoben: 
A. des Erblassers zwey= und einbändige 
Geschwister und ihre ehelichen Kinder 
bezahlen ein Viertel vom Hundert; 
B. desselben Erben vom 8ten und #ten 
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Grade (nach dem Civilrechte) entrich- 
ten ein. Halbes vom Hundert. 
Eben so viel Skiefältern und Stief- 
kinder, dann Schwiegerältern und 
Schwiegerkinder, wenn sie einander 
beerben. 
C. Erben über den Aten Grad bezahlen 
3 fl. vom Hundert. 
Diesen werden des Erblassers Schwä- 
ger und Schwägerinnen gleichgesetzt. 
D. Nichtverwandte Erben haben 5 fl. 
vom Hundert zu bezahlen. 
In Hinsicht der Inventarien sind die 
in dem Gesetze K. 5. Lit. h. 
Bestimmungen analog auf den Erbschafts- 
Stempel anwendbar. 
enthaltenen 
VIII. 
Alle Lotto-Einlagscheine sollen künftig 
mit einem Stempel versehen werden, wo- 
für folgende Beträge zu bezahlen sind.
	        
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