Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

189 
II. 
Die Judikatur bey Uebertretungen 
des Stempelgesetzes steht in erster Instanz 
den Königlichen unmittelbaren Untergerichten, 
wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat, zu. 
Es findet hiebey nur das summarische 
Verfahren Statt. 
Die Berufungen, wo sie Statt finden, 
gehen an die nächst vorge##tzte Stelle der 
erkennenden Behörde. 
Maximilian Joseph. 
Uebertretungen werden 
190 
Die unter Nr. X. Ziffer 3. enthaltenen 
im Diseiplinar= 
Wege verhandelt. 
AlI. 
Gegenwärtiges Gesetz soll am 1. Ok- 
tober dieses Jahrs in Wirkung treten. 
Unser Staateministerium der Finanzen 
ist mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben Tegernsee den eilften Sep- 
tember im Jahre eintausend achthundert 
fünf und zwanzig. 
Graf v. Reigersberg. Fürst v. Wrede. Grafv. Rechberg. Grafv. Thürheim. 
Frhr. v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. Frhr. v. Zentner. v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General, Sekretär.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.