Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Gesetzblatt ½ 
für das 
Koni gre i 
ch Baiern.) 
  
XVIII. Stück. München, Donnerstags den 29. September 1825. 
  
Inhal t. 
Gesetzu das Staats-Schuldenwesem betr. — Sechszehute Veylage zum UAbschicd für die 
Stände-Versammlung.- 
  
Geset, 
das Staats-Schuldenwesen betr. 
  
Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi- haben in Aasehung des Staats= 
Schuldenwesens nach Vernehmung Unse- 
res Staatsraths, und erfolgtem Beyra-= 
the und Zustimmung der Lieben und Ge- 
treuen, der Stände Unseres Reichs, be- 
schlossen, und verordnem hiedurch, wie 
folgt: 
g. 1. 
Der Zuwachs an Staatsschuldem aus 
älkern Rechtstiteln seit dem Jahre 13z7, 
worüber den Ständen nach den Bestim- 
mungen der Verordnung vom 22. July 
16810 die Resultate der Liquidatiom ver- 
gelegt wordem sind, wird, wie solcher in 
den Rechnungen sämmtlicher Staats, Schul- 
den= Tllgungs" Cassen für die Jahre 1627# 
bis 1822 vorgetragen ist, genehmigt, mit 
Vorbehalt der Reviston Unseres obersten 
Rechnungshofes hinsichtlich der noch nicht 
geprüften und anerkannten Rechnungen des 
(10)
	        
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